RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2010 Geschäftszahl2008/19/0030 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 die Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51 AsylG 2005) wegen Ablaufes der Gültigkeit entzogen. Der angefochtene Bescheid wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats (ersatzlos) behoben. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf verweist, dass dem unabhängigen Bundesasylsenat für eine solche Entscheidung die Zuständigkeit gefehlt habe, und sie deshalb beantragt, "die Unzuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenats als Rechtsmittelinstanz" festzustellen, ist ihr zu erwidern, dass auch Bescheide unzuständiger Behörden in materielle Rechtskraft erwachsen können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 14). Es ist weder vorgebracht worden, noch lässt sich nach der Aktenlage erkennen, dass der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats in Beschwerde gezogen worden wäre. Für die in der Gegenschrift gewünschte "Feststellung der Unzuständigkeit" durch den Verwaltungsgerichtshof findet sich im Gesetz keine Grundlage. Es ist daher davon auszugehen, dass der angeführte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats rechtskräftig geworden ist und damit den im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid noch vor Einbringung der Beschwerde beseitigt hat. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 die Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51, AsylG 2005) wegen Ablaufes der Gültigkeit entzogen. Der angefochtene Bescheid wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats (ersatzlos) behoben. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf verweist, dass dem unabhängigen Bundesasylsenat für eine solche Entscheidung die Zuständigkeit gefehlt habe, und sie deshalb beantragt, "die Unzuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenats als Rechtsmittelinstanz" festzustellen, ist ihr zu erwidern, dass auch Bescheide unzuständiger Behörden in materielle Rechtskraft erwachsen können vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 14). Es ist weder vorgebracht worden, noch lässt sich nach der Aktenlage erkennen, dass der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats in Beschwerde gezogen worden wäre. Für die in der Gegenschrift gewünschte "Feststellung der Unzuständigkeit" durch den Verwaltungsgerichtshof findet sich im Gesetz keine Grundlage. Es ist daher davon auszugehen, dass der angeführte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats rechtskräftig geworden ist und damit den im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid noch vor Einbringung der Beschwerde beseitigt hat. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.