← Österreich

{'item': '2008/19/0174'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.11.2009 Geschäftszahl2008/19/0174 RechtssatzGemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) in der hier maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, hat die Asylbehörde im Falle der Abweisung eines Asylantrags von Amtswegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Asylwerber im Herkunftsstaat eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. April 2009, 2008/19/0271 und 2008/19/0653). Auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Es ist jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu betonen, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. August 2001, 2000/01/0443, mwN; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung

(2009), 132 ff). In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  1. Februar 2004, 99/20/0573, u. a.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) in der hier maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101, hat die Asylbehörde im Falle der Abweisung eines Asylantrags von Amtswegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Asylwerber im Herkunftsstaat eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung droht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  2. April 2009, 2008/19/0271 und 2008/19/0653). Auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Es ist jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu betonen, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. August 2001, 2000/01/0443, mwN; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung
(2009), 132 ff). In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2004, 99/20/0573, u. a.).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.