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{'item': '2008/19/0185'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.2010 Geschäftszahl2008/19/0185 RechtssatzDie belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) begnügte sich in der Begründung der nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 erfolgten Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien - unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in deren Familienleben - mit einem Verweis auf eine im erstinstanzlichen Bescheid mängelfrei vorgenommene Interessenabwägung. Zu den Ausweisungsentscheidungen verwies sie wechselseitig darauf, dass allen Beschwerdeführern weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren und sie auszuweisen gewesen seien, wobei sie die Begründungen des Bundesasylamtes übernahm, die Beschwerdeführer hätten keinen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass diese Argumentation nicht dem Gesetz entspricht. In Fällen wie den vorliegenden, in denen einzelne Familienmitglieder einer Kernfamilie nach dem AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, auszuweisen wären, andere (hier: die Ehefrau bzw. Mutter der beschwerdeführenden Parteien) auf Grund der für sie anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003) aber von den Asylbehörden nicht ausgewiesen werden können, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörde grundsätzlich zu unterbleiben, es sei denn, die Asylbehörde würde die aus öffentlichen Interessen resultierende Notwendigkeit darlegen, dass die beschwerdeführenden Parteien Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung deren Ehefrau/Mutter verlassen müssen (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2010, Zlen. 2008/19/0393, 0394 m.w.N.). Derartiges lässt sich den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmen.Die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) begnügte sich in der Begründung der nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 erfolgten Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien - unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in deren Familienleben - mit einem Verweis auf eine im erstinstanzlichen Bescheid mängelfrei vorgenommene Interessenabwägung. Zu den Ausweisungsentscheidungen verwies sie wechselseitig darauf, dass allen Beschwerdeführern weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren und sie auszuweisen gewesen seien, wobei sie die Begründungen des Bundesasylamtes übernahm, die Beschwerdeführer hätten keinen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass diese Argumentation nicht dem Gesetz entspricht. In Fällen wie den vorliegenden, in denen einzelne Familienmitglieder einer Kernfamilie nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101, auszuweisen wären, andere (hier: die Ehefrau bzw. Mutter der beschwerdeführenden Parteien) auf Grund der für sie anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) aber von den Asylbehörden nicht ausgewiesen werden können, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörde grundsätzlich zu unterbleiben, es sei denn, die Asylbehörde würde die aus öffentlichen Interessen resultierende Notwendigkeit darlegen, dass die beschwerdeführenden Parteien Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung deren Ehefrau/Mutter verlassen müssen vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2010, Zlen. 2008/19/0393, 0394 m.w.N.). Derartiges lässt sich den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0266 2008/19/0265

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.