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{'item': '2008/19/0205'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.04.2008 Geschäftszahl2008/19/0205 RechtssatzDer minderjährige Asylwerber ist georgischer Staatsbürger und ein Familienangehöriger zweier Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, für den bezogen auf das noch nicht abgeschlossene Asylverfahren seines Vaters die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zur Anwendung hätten gelangen müssen. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde zwar die Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind jedoch unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Demnach hätte der unabhängige Bundesasylsenat die bei ihm anhängigen Berufungsverfahren des minderjährigen Asylwerbers und seines Vaters unter einem zu führen gehabt und er hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, den Antrag des minderjährigen Asylwerbers mit der Begründung abzuweisen, es sei in seinem Fall kein Sachverhalt hervorgekommen, der den Schluss zuließe, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Georgien einer "Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre". Richtigerweise hätten auch die vom Vater zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen, weil sie sich - so sie vom unabhängigen Bundesasylsenat bei Erledigung der Berufung des Vaters für geeignet angesehen werden, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen - auch auf den minderjährigen Asylwerber auswirken würden. Weiters bedeutet die Entscheidung einer Asylbehörde, die dazu führen könnte, dass ein Kleinkind Österreich ohne seine Eltern verlassen muss, nicht nur einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist (Hinweis E

  1. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054), sondern hätte im Hinblick auf die für das Kind bei einer alleinigen Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwartenden Lebensverhältnisse jedenfalls auch Überlegungen unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK erfordert. [Hier: Das Asylverfahren des Vaters ist (nach einer für ihn negativen erstinstanzlichen Entscheidung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 und einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung) seit Oktober 2006 beim unabhängigen Bundesasylsenat im Stadium eines offenen Berufungsverfahrens anhängig.]Der minderjährige Asylwerber ist georgischer Staatsbürger und ein Familienangehöriger zweier Asylwerber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, für den bezogen auf das noch nicht abgeschlossene Asylverfahren seines Vaters die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zur Anwendung hätten gelangen müssen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde zwar die Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind jedoch unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Demnach hätte der unabhängige Bundesasylsenat die bei ihm anhängigen Berufungsverfahren des minderjährigen Asylwerbers und seines Vaters unter einem zu führen gehabt und er hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, den Antrag des minderjährigen Asylwerbers mit der Begründung abzuweisen, es sei in seinem Fall kein Sachverhalt hervorgekommen, der den Schluss zuließe, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Georgien einer "Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre". Richtigerweise hätten auch die vom Vater zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen, weil sie sich - so sie vom unabhängigen Bundesasylsenat bei Erledigung der Berufung des Vaters für geeignet angesehen werden, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen - auch auf den minderjährigen Asylwerber auswirken würden. Weiters bedeutet die Entscheidung einer Asylbehörde, die dazu führen könnte, dass ein Kleinkind Österreich ohne seine Eltern verlassen muss, nicht nur einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist (Hinweis E
  2. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054), sondern hätte im Hinblick auf die für das Kind bei einer alleinigen Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwartenden Lebensverhältnisse jedenfalls auch Überlegungen unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK erfordert. [Hier: Das Asylverfahren des Vaters ist (nach einer für ihn negativen erstinstanzlichen Entscheidung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 und einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung) seit Oktober 2006 beim unabhängigen Bundesasylsenat im Stadium eines offenen Berufungsverfahrens anhängig.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.