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{'item': '2008/19/0216'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2008 Geschäftszahl2008/19/0216 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. dazu für die Rechtslage jeweils vor und nach der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101, und für den hier vorliegenden Fall einer beantragten Berufungsverhandlung E vom

  1. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533, und E vom
  2. Dezember 2006, Zl. 2006/01/0691, sowie für den Fall des unterbliebenen Parteienantrages auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung E vom
  3. Juni 2003, Zl. 2002/20/0336, und E vom
  4. Juni 2006, Zl. 2004/01/0565). Durch das AsylG 2005 ist in den dafür maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Fälle wie den vorliegenden keine Änderung eingetreten. § 41 Abs. 4 AsylG 2005, demzufolge in Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat - mit Ausnahme der in dieser Gesetzesstelle genannten Fälle insbesondere einer Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren - § 67d AVG gilt, nimmt auf Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG zwar nicht Bezug. Es kann den Gesetzesmaterialien aber nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber damit die zuletzt genannte Sondervorschrift für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat außer Kraft setzen wollte. § 41 Abs. 4 AsylG 2005 dient nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vielmehr der Klarstellung, "dass bei Verfahren, die sich mit den sehr formalen Fragen einer ZurückweisungDer Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche dazu für die Rechtslage jeweils vor und nach der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101, und für den hier vorliegenden Fall einer beantragten Berufungsverhandlung E vom
  5. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533, und E vom
  6. Dezember 2006, Zl. 2006/01/0691, sowie für den Fall des unterbliebenen Parteienantrages auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung E vom
  7. Juni 2003, Zl. 2002/20/0336, und E vom
  8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0565). Durch das AsylG 2005 ist in den dafür maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Fälle wie den vorliegenden keine Änderung eingetreten. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, demzufolge in Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat - mit Ausnahme der in dieser Gesetzesstelle genannten Fälle insbesondere einer Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren - Paragraph 67 d, AVG gilt, nimmt auf Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG zwar nicht Bezug. Es kann den Gesetzesmaterialien aber nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber damit die zuletzt genannte Sondervorschrift für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat außer Kraft setzen wollte. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 dient nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vielmehr der Klarstellung, "dass bei Verfahren, die sich mit den sehr formalen Fragen einer Zurückweisung beschäftigen, eine Verhandlung ... nicht erforderlich ist" (952 BlgNR 22.GP 66). Für die Annahme, dass der Gesetzgeber eine Ausweitung der Verhandlungspflicht (gegenüber der Rechtslage vor dem AsylG 2005) auf alle anderen Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat beabsichtigt hätte, findet sich kein Hinweis. § 41 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 ist daher so zu verstehen, dass in den dort genannten "anderen Verfahren" § 67d AVG weiterhin mit den Einschränkungen des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG zur Anwendung gelangt. Die oben dargestellte Judikatur zur Verhandlungspflicht ist daher auch im gegenständlichen Fall maßgeblich. [Hier: Die Asylwerberin hat die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zum behaupteten Fluchtgrund in ihrer Berufungsergänzung entgegen der Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenats substantiiert bekämpft. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre deshalb nach den geschilderten Rechtsgrundsätzen verpflichtet gewesen, eine (beantragte) Berufungsverhandlung abzuhalten.]BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 66). Für die Annahme, dass der Gesetzgeber eine Ausweitung der Verhandlungspflicht (gegenüber der Rechtslage vor dem AsylG 2005) auf alle anderen Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat beabsichtigt hätte, findet sich kein Hinweis. Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 ist daher so zu verstehen, dass in den dort genannten "anderen Verfahren" Paragraph 67 d, AVG weiterhin mit den Einschränkungen des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG zur Anwendung gelangt. Die oben dargestellte Judikatur zur Verhandlungspflicht ist daher auch im gegenständlichen Fall maßgeblich. [Hier: Die Asylwerberin hat die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zum behaupteten Fluchtgrund in ihrer Berufungsergänzung entgegen der Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenats substantiiert bekämpft. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre deshalb nach den geschilderten Rechtsgrundsätzen verpflichtet gewesen, eine (beantragte) Berufungsverhandlung abzuhalten.] BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0217

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.