RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.07.2008 GeschäftszahlAW 2008/20/0483 RechtssatzStattgebung hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides insoweit, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde - Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG in einer Asylangelegenheit - Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Es entspräche in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Berufungsfrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies würde auch noch nach einer Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache als verspätet gelten, wenngleich eine solche Zurückweisung nach der Erlassung eines auf § 71 Abs. 6 AVG gestützten Bescheides nicht mehr in Frage käme (vgl. insoweit das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986). Insoweit einem solchen Vorgehen gemäß § 71 Abs. 6 AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung, mit deren Spruchpunkt I. die Berufung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages abgewiesen wurde, entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. den hg. Beschluss vom
- Dezember 2001, AW 2001/20/0580, sowie u.a. auch das Erkenntnis vom
- Juli 2003, Zl. 2002/20/0078).Stattgebung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides insoweit, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde - Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG in einer Asylangelegenheit - Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Es entspräche in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Berufungsfrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies würde auch noch nach einer Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache als verspätet gelten, wenngleich eine solche Zurückweisung nach der Erlassung eines auf Paragraph 71, Absatz 6, AVG gestützten Bescheides nicht mehr in Frage käme vergleiche insoweit das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986). Insoweit einem solchen Vorgehen gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung, mit deren Spruchpunkt römisch eins. die Berufung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages abgewiesen wurde, entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche den hg. Beschluss vom
- Dezember 2001, AW 2001/20/0580, sowie u.a. auch das Erkenntnis vom
- Juli 2003, Zl. 2002/20/0078).