RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2008/21/0053 RechtssatzDie in § 69 Abs 6 FrG 1997 gebrauchte Wendung "wegen desselben Sachverhaltes" kann sich offensichtlich nicht auf die Fälle des Abs 4 des § 69 FrG 1997 beziehen. Konnte ein Fremder bei Vorliegen eines dieser Fälle ohnehin "insgesamt jedoch nicht länger als 6 Monate" in Schubhaft bleiben, so hätte § 69 Abs 6 FrG 1997 nämlich dann, wenn man mit "demselben Sachverhalt" nur einen der Tatbestände des Abs 4 verstehen wollte, bloß eine sinnlose - und daher nicht zu unterstellende - Wiederholung der zeitlichen Grenze des Abs 4 gebracht. Dem ersten Halbsatz des § 69 Abs 6 FrG 1997 konnte demnach nur die Bedeutung zukommen, die sechsmonatige Frist des Abs 4 insoweit zu relativieren, als sie nach Ablauf von zwei Jahren jedenfalls neu zu laufen beginnen sollte. Damit ist noch nicht die Frage beantwortet, was als "derselbe Sachverhalt" gemäß § 69 Abs 6 FrG 1997 zu verstehen war. Mangels anderer Anhaltspunkte liegt es jedoch nahe, auf die einschlägige Judikatur des VfGH zu § 48 FrG 1993 zurückzugreifen (Hinweis VfSlg. 14730 und VfSlg. 15131), derzufolge die höchstzulässige Dauer der Schubhaft von sechs Monaten dann neu zu laufen beginne, wenn der Fremde Österreich verlässt und dann wieder in das Bundesgebiet einreist. Eine Sachverhaltsänderung wäre in diesem Sinne demnach dann anzunehmen gewesen, wenn ein Fremder nach Verlassen Österreichs und neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet aus diesem wiederum zu entfernen wäre. Allenfalls hätte eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung auch bloß in der auf Grund geänderter Umstände erfolgenden neuerlichen Durchführung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens (wenn es etwa in einem vorangegangenen Verfahren nicht zu einem Titel für die Abschiebung gekommen ist oder ein solcher Titel wieder wegfiel) erblickt werden können. Die ErläutRV (952 BlgNR 22. GP 105
- f)geben keinen Hinweis darauf, dass die Wortfolge "wegen desselben Sachverhalts" in § 80 FrPolG 2005 nunmehr anders zu verstehen sein solle als in § 69 Abs 6 FrG 1997. Dazu kommt, dass "derselbe Sachverhalt" in den beiden ersten Sätzen des § 80 Abs 4 FrPolG 2005 erkennbar mit der Schubhaft kausal verknüpft ist ("wegen"). Vor dem Hintergrund, dass auch eine verlängerte Schubhaft nach § 80 Abs 4 FrPolG 2005 eines Schubhaftgrundes nach § 76 FrPolG 2005 bedarf (Hinweis E VfGH 15. Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06), scheint dies das aus den obigen historischen Erwägungen gewonnene Ergebnis zu bestätigen. Die demgegenüber von der belBeh vertretene Ansicht, als "Sachverhalt" sei jeweils einer der drei Fälle des § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 zu verstehen, würde letztlich bei entsprechender Fallgestaltung eine zeitlich unbeschränkte Schubhaftdauer ermöglichen, was den Vorstellungen des Gesetzgebers offenkundig zuwiderläuft (Erläut RV 952 BlgNR 22. GP 105 f, wonach nur dann, wenn die Voraussetzungen des Abs 4 Z 1 bis 3 vorliegen, die Schubhaft bei einem Fremden, dessen Asylantrag ab- oder zurückgewiesen wurde, länger - aber NIEMALS länger als 10 Monate in zwei Jahren - aufrecht erhalten werden könne). Eine Sachverhaltsänderung iSd § 80 Abs 4 FrPolG 2005, die die dort normierten zeitlichen Grenzen auch innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren obsolet macht, ist daher in der Regel nur dann gegeben, wenn es nach wie auch immer erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann.Die in Paragraph 69, Absatz 6, FrG 1997 gebrauchte Wendung "wegen desselben Sachverhaltes" kann sich offensichtlich nicht auf die Fälle des Absatz 4, des Paragraph 69, FrG 1997 beziehen. Konnte ein Fremder bei Vorliegen eines dieser Fälle ohnehin "insgesamt jedoch nicht länger als 6 Monate" in Schubhaft bleiben, so hätte Paragraph 69, Absatz 6, FrG 1997 nämlich dann, wenn man mit "demselben Sachverhalt" nur einen der Tatbestände des Absatz 4, verstehen wollte, bloß eine sinnlose - und daher nicht zu unterstellende - Wiederholung der zeitlichen Grenze des Absatz 4, gebracht. Dem ersten Halbsatz des Paragraph 69, Absatz 6, FrG 1997 konnte demnach nur die Bedeutung zukommen, die sechsmonatige Frist des Absatz 4, insoweit zu relativieren, als sie nach Ablauf von zwei Jahren jedenfalls neu zu laufen beginnen sollte. Damit ist noch nicht die Frage beantwortet, was als "derselbe Sachverhalt" gemäß Paragraph 69, Absatz 6, FrG 1997 zu verstehen war. Mangels anderer Anhaltspunkte liegt es jedoch nahe, auf die einschlägige Judikatur des VfGH zu Paragraph 48, FrG 1993 zurückzugreifen (Hinweis VfSlg. 14730 und VfSlg. 15131), derzufolge die höchstzulässige Dauer der Schubhaft von sechs Monaten dann neu zu laufen beginne, wenn der Fremde Österreich verlässt und dann wieder in das Bundesgebiet einreist. Eine Sachverhaltsänderung wäre in diesem Sinne demnach dann anzunehmen gewesen, wenn ein Fremder nach Verlassen Österreichs und neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet aus diesem wiederum zu entfernen wäre. Allenfalls hätte eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung auch bloß in der auf Grund geänderter Umstände erfolgenden neuerlichen Durchführung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens (wenn es etwa in einem vorangegangenen Verfahren nicht zu einem Titel für die Abschiebung gekommen ist oder ein solcher Titel wieder wegfiel) erblickt werden können. Die ErläutRV (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 105
- f)geben keinen Hinweis darauf, dass die Wortfolge "wegen desselben Sachverhalts" in Paragraph 80, FrPolG 2005 nunmehr anders zu verstehen sein solle als in Paragraph 69, Absatz 6, FrG 1997. Dazu kommt, dass "derselbe Sachverhalt" in den beiden ersten Sätzen des Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 erkennbar mit der Schubhaft kausal verknüpft ist ("wegen"). Vor dem Hintergrund, dass auch eine verlängerte Schubhaft nach Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 eines Schubhaftgrundes nach Paragraph 76, FrPolG 2005 bedarf (Hinweis E VfGH 15. Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06), scheint dies das aus den obigen historischen Erwägungen gewonnene Ergebnis zu bestätigen. Die demgegenüber von der belBeh vertretene Ansicht, als "Sachverhalt" sei jeweils einer der drei Fälle des Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 zu verstehen, würde letztlich bei entsprechender Fallgestaltung eine zeitlich unbeschränkte Schubhaftdauer ermöglichen, was den Vorstellungen des Gesetzgebers offenkundig zuwiderläuft (Erläut Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 105 f, wonach nur dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vorliegen, die Schubhaft bei einem Fremden, dessen Asylantrag ab- oder zurückgewiesen wurde, länger - aber NIEMALS länger als 10 Monate in zwei Jahren - aufrecht erhalten werden könne). Eine Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005, die die dort normierten zeitlichen Grenzen auch innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren obsolet macht, ist daher in der Regel nur dann gegeben, wenn es nach wie auch immer erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann.