RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2010 Geschäftszahl2008/21/0059 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/22/0651 E
- September 2009 RS 1 (hier ohne den dritten Satz) StammrechtssatzGemäß § 73 Abs. 4 NAG 2005 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) kann der Fremde gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 4 NAG 2005 oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens hierüber zur Klärung der Vorfrage, ob humanitäre Gründe vorliegen, einen gesonderten Antrag auf Feststellung einbringen. Über den Antrag ist als Vorfrage zur Prüfung humanitärer Gründe gesondert zu entscheiden, wenn diesem Antrag nicht Rechnung getragen wird (Hinweis E vom
- September 2006, 2006/18/0243 bis 0246). Dem Gesetzgeber ist jedoch nicht zu unterstellen, er habe die Entscheidung über die ausdrücklich als solche bezeichnete Vorfrage nur für den Fall angeordnet, dass bereits in der Hauptsache (abweisend) entschieden worden ist. Dies hat die Behörde verkannt, indem sie bereits unter Hinweis auf § 23 Abs. 4 NAG 2005 den Antrag in der Hauptsache mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und dabei bloß auf die Anhängigkeit des Antrages nach § 73 Abs. 4 NAG 2005 verwiesen hat. Bei richtiger Vorgangsweise hätte die Behörde zuerst den Antrag nach § 73 Abs. 4 NAG 2005 prüfen müssen. Erst nach dessen (allfälliger) Abweisung ist über den Hauptantrag - unter einem oder in einem gesonderten Bescheid - zu entscheiden (Hinweis E vom
- März 2008, 2007/18/0286).Gemäß Paragraph 73, Absatz 4, NAG 2005 (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) kann der Fremde gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, NAG 2005 oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens hierüber zur Klärung der Vorfrage, ob humanitäre Gründe vorliegen, einen gesonderten Antrag auf Feststellung einbringen. Über den Antrag ist als Vorfrage zur Prüfung humanitärer Gründe gesondert zu entscheiden, wenn diesem Antrag nicht Rechnung getragen wird (Hinweis E vom
- September 2006, 2006/18/0243 bis 0246). Dem Gesetzgeber ist jedoch nicht zu unterstellen, er habe die Entscheidung über die ausdrücklich als solche bezeichnete Vorfrage nur für den Fall angeordnet, dass bereits in der Hauptsache (abweisend) entschieden worden ist. Dies hat die Behörde verkannt, indem sie bereits unter Hinweis auf Paragraph 23, Absatz 4, NAG 2005 den Antrag in der Hauptsache mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und dabei bloß auf die Anhängigkeit des Antrages nach Paragraph 73, Absatz 4, NAG 2005 verwiesen hat. Bei richtiger Vorgangsweise hätte die Behörde zuerst den Antrag nach Paragraph 73, Absatz 4, NAG 2005 prüfen müssen. Erst nach dessen (allfälliger) Abweisung ist über den Hauptantrag - unter einem oder in einem gesonderten Bescheid - zu entscheiden (Hinweis E vom
- März 2008, 2007/18/0286).
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