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{'item': '2008/21/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.2011 Geschäftszahl2008/21/0070 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/21/0132 E

  1. Oktober 2005 RS 1 (Hier die ersten beiden Sätze, wobei sich die belBeh mit dem Vorbringen des Fremden zu seiner Erkrankung befassen und dazu Stellung hätte nehmen müssen (Feststellungen zum Gesundheitszustand, zu notwendigen Behandlungen und zu den erwartbaren Auswirkungen bei einer Rückkehr nach Indien (erforderlichenfalls auch unter Einbeziehung der dort für ihn möglichen medizinischen Versorgung) wären erforderlich gewesen.) StammrechtssatzBei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E
  2. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis
  3. Juni 2000, 99/18/0175;
  4. März 2002, 2002/21/0027; E
  5. März 2005, 2002/21/0056). (Hier: Es wäre nicht nur die Frage einer entsprechenden Behandlung des Fremden in seinem Heimatstaat - unter der Annahme, dass eine Abschiebung nur dorthin möglich ist - zu beurteilen gewesen wäre, sondern auch, ob eine solche Abschiebung in das Land, in dem die kriegerischen Vorgänge für die psychischen Probleme des Fremden ursächlich waren, krankheitsverschlechternd wirken könnte. Auch mit diesem Aspekt hätte sich die belBeh bei ihrer Interessenabwägung nach § 37 FrG 1997 auseinandersetzen müssen.)Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E
  6. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis
  7. Juni 2000, 99/18/0175;
  8. März 2002, 2002/21/0027; E
  9. März 2005, 2002/21/0056). (Hier: Es wäre nicht nur die Frage einer entsprechenden Behandlung des Fremden in seinem Heimatstaat - unter der Annahme, dass eine Abschiebung nur dorthin möglich ist - zu beurteilen gewesen wäre, sondern auch, ob eine solche Abschiebung in das Land, in dem die kriegerischen Vorgänge für die psychischen Probleme des Fremden ursächlich waren, krankheitsverschlechternd wirken könnte. Auch mit diesem Aspekt hätte sich die belBeh bei ihrer Interessenabwägung nach Paragraph 37, FrG 1997 auseinandersetzen müssen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.