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{'item': '2008/21/0106'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.2011 Geschäftszahl2008/21/0106 RechtssatzDie belBeh hat das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf den Gefährdungstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 gestützt. Schon im Bereich des § 60 FrPolG 2005 wäre aber in einem weiteren Schritt eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen gewesen, ob dieser Tatbestand in concreto die im § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 umschriebene Annahme rechtfertigt. Das hat die belBeh unterlassen; stattdessen finden sich im angefochtenen Bescheid nur allgemeine Ausführungen zur Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, was aber im Rahmen des von der belBeh ausschließlich herangezogenen Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 von vornherein nicht relevant war. Noch weniger hat sie fallbezogen erforderliche Überlegungen in die Richtung angestellt, ob beim kraft seiner Angehörigenschaft mit einer Österreicherin insoweit privilegierten Fremden die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 vorliegen. Die bloße Zitierung der §§ 86 und 87 FrPolG 2005 im Spruch des bekämpften Bescheides kann die nach dem Gesagten erforderlichen Überlegungen ebenso wenig ersetzen wie der schlichte Hinweis auf eine negative Zukunftsprognose im Rahmen der Ausführungen zu § 66 FrPolG 2005 sowie die Bemerkung, eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Ermessenswege komme infolge damit einhergehender schwerer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung nicht in Betracht (vgl. E

  1. Dezember 2008, 2007/21/0438).Die belBeh hat das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf den Gefährdungstatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 gestützt. Schon im Bereich des Paragraph 60, FrPolG 2005 wäre aber in einem weiteren Schritt eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen gewesen, ob dieser Tatbestand in concreto die im Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 umschriebene Annahme rechtfertigt. Das hat die belBeh unterlassen; stattdessen finden sich im angefochtenen Bescheid nur allgemeine Ausführungen zur Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, was aber im Rahmen des von der belBeh ausschließlich herangezogenen Tatbestandes des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 von vornherein nicht relevant war. Noch weniger hat sie fallbezogen erforderliche Überlegungen in die Richtung angestellt, ob beim kraft seiner Angehörigenschaft mit einer Österreicherin insoweit privilegierten Fremden die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 vorliegen. Die bloße Zitierung der Paragraphen 86 und 87 FrPolG 2005 im Spruch des bekämpften Bescheides kann die nach dem Gesagten erforderlichen Überlegungen ebenso wenig ersetzen wie der schlichte Hinweis auf eine negative Zukunftsprognose im Rahmen der Ausführungen zu Paragraph 66, FrPolG 2005 sowie die Bemerkung, eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Ermessenswege komme infolge damit einhergehender schwerer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung nicht in Betracht vergleiche E
  2. Dezember 2008, 2007/21/0438).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.