← Österreich

{'item': 'AW 2008/21/0191'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.07.2008 GeschäftszahlAW 2008/21/0191 RechtssatzStattgebung gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG mit der Wirkung, dass dem Beschwerdeführer das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Aufenthaltsrecht als Ehemann einer die Freizügigkeit in Anspruch nehmenden deutschen Staatsangehörigen, das er auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, weiterhin zukommt - Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte - Mit der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, "eine auf das Gemeinschaftsrecht gestützte, in eventu mit einer Entscheidung gemäß § 30 Abs. 3 VwGG verbundene, einstweilige Anordnung zu erlassen, in welcher vorläufig festgehalten wird, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf die unmittelbar anwendbare Richtlinie 2004/38/EG gründet". Der in der Beschwerde gestellte Antrag ist - auch wenn ihn der Beschwerdeführer als auf das Gemeinschaftsrecht gestützte "einstweilige Anordnung" bezeichnet und die Erlassung eines Feststellungsbeschlusses mit konkretem Inhalt vorschlägt - der Sache nach als Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG zu werten, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der genannten Bestimmung ist nämlich keine Umschreibung, Aufzählung oder Einschränkung von Sicherungsmitteln bzw. von im Einzelfall anzuordnenden Maßnahmen zu entnehmen, die der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss, mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, anordnen dürfte. § 30 Abs. 2 VwGG ermächtigt nur nicht zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen oder zur Zuerkennung von vorläufigen Rechten, mit denen mehr als die Suspendierung der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit verfügt werden soll (siehe den B vom

  1. Februar 2002, Zl. AW 2001/09/0088). Demnach wurden in vergleichbaren Fällen wie dem vorliegenden auch Anträge, die unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht gestellt wurden, vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG - dem § 14 Abs. 2 VwGG zufolge durch den Berichter - behandelt und entschieden (vgl. dazu die Nachweise im zitierten B vom
  2. Februar 2002).Stattgebung gemäß Paragraph 30, Absatz 2 und 3 VwGG mit der Wirkung, dass dem Beschwerdeführer das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Aufenthaltsrecht als Ehemann einer die Freizügigkeit in Anspruch nehmenden deutschen Staatsangehörigen, das er auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, weiterhin zukommt - Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte - Mit der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, "eine auf das Gemeinschaftsrecht gestützte, in eventu mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG verbundene, einstweilige Anordnung zu erlassen, in welcher vorläufig festgehalten wird, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf die unmittelbar anwendbare Richtlinie 2004/38/EG gründet". Der in der Beschwerde gestellte Antrag ist - auch wenn ihn der Beschwerdeführer als auf das Gemeinschaftsrecht gestützte "einstweilige Anordnung" bezeichnet und die Erlassung eines Feststellungsbeschlusses mit konkretem Inhalt vorschlägt - der Sache nach als Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu werten, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der genannten Bestimmung ist nämlich keine Umschreibung, Aufzählung oder Einschränkung von Sicherungsmitteln bzw. von im Einzelfall anzuordnenden Maßnahmen zu entnehmen, die der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss, mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, anordnen dürfte. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ermächtigt nur nicht zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen oder zur Zuerkennung von vorläufigen Rechten, mit denen mehr als die Suspendierung der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit verfügt werden soll (siehe den B vom
  3. Februar 2002, Zl. AW 2001/09/0088). Demnach wurden in vergleichbaren Fällen wie dem vorliegenden auch Anträge, die unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht gestellt wurden, vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG - dem Paragraph 14, Absatz 2, VwGG zufolge durch den Berichter - behandelt und entschieden vergleiche dazu die Nachweise im zitierten B vom
  4. Februar 2002).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.