RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2008 Geschäftszahl2008/21/0278 RechtssatzBei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Z 4 FrPolG 2005 vorliegen, hat die Behörde auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse eine Einschätzung dahingehend vorzunehmen, ob die Asylbehörde - insbesondere auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden gleichartigen Informationen - eine Entscheidung iSd § 5 AsylG 2005 treffen wird, mit der gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung zu verbinden wäre (Hinweis E VfGH
- Juni 2007, G 14/07, G 40/07). Grundsätzlich erscheint die Heranziehung des in § 76 Abs 2 Z 4 FrPolG 2005 normierten Schubhaftgrundes bei Vorliegen eines sog. "Eurodac-Treffers" als nicht unvertretbar (Hinweis E
- August 2007, 2007/21/0043). Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn aus dem "Eurodac-Treffer" unter Berücksichtigung des sonst hervorgekommenen Sachverhalts mit gutem Grund abgeleitet werden kann, es werde die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Entscheidung über den Asylantrag bestehen. Bereits aus der Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 4 FrPolG 2005 ergibt sich, dass bei dieser Beurteilung von der Behörde auch das Ergebnis der Befragung und der Durchsuchung des betroffenen Fremden zu berücksichtigen ist (arg.: "auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung"). (Hier:Die belBeh legte in ihrer Prognoseentscheidung, dass es zu einer Zurückweisung des vom minderjährigen Fremden in Österreich gestellten Asylantrages kommen werde, nicht näher dar, auf Grund welcher "Sach- und Rechtslage" sie davon ausging, es werde zu einer Rückübernahme des Fremden durch Italien kommen. Insbesondere ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass von der Asylbehörde "Dublin-Konsulationen" geführt wurden. Der Fremde führte aus, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, was er auch gegenüber der Fremdenpolizeibehörde "zu Protokoll" gegeben hätte. Dies sei auch durch den vorliegenden sog. "IT2 Eurodac-Treffer" bewiesen. Er sei "unbegleiteter Minderjähriger" ohne Familienangehörige innerhalb der Europäischen Union, daher sei Art. 6 Satz 2 der Dublin-Verordnung anzuwenden.)Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 vorliegen, hat die Behörde auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse eine Einschätzung dahingehend vorzunehmen, ob die Asylbehörde - insbesondere auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden gleichartigen Informationen - eine Entscheidung iSd Paragraph 5, AsylG 2005 treffen wird, mit der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eine Ausweisung zu verbinden wäre (Hinweis E VfGH
- Juni 2007, G 14/07, G 40/07). Grundsätzlich erscheint die Heranziehung des in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 normierten Schubhaftgrundes bei Vorliegen eines sog. "Eurodac-Treffers" als nicht unvertretbar (Hinweis E
- August 2007, 2007/21/0043). Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn aus dem "Eurodac-Treffer" unter Berücksichtigung des sonst hervorgekommenen Sachverhalts mit gutem Grund abgeleitet werden kann, es werde die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Entscheidung über den Asylantrag bestehen. Bereits aus der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 ergibt sich, dass bei dieser Beurteilung von der Behörde auch das Ergebnis der Befragung und der Durchsuchung des betroffenen Fremden zu berücksichtigen ist (arg.: "auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung"). (Hier:Die belBeh legte in ihrer Prognoseentscheidung, dass es zu einer Zurückweisung des vom minderjährigen Fremden in Österreich gestellten Asylantrages kommen werde, nicht näher dar, auf Grund welcher "Sach- und Rechtslage" sie davon ausging, es werde zu einer Rückübernahme des Fremden durch Italien kommen. Insbesondere ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass von der Asylbehörde "Dublin-Konsulationen" geführt wurden. Der Fremde führte aus, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, was er auch gegenüber der Fremdenpolizeibehörde "zu Protokoll" gegeben hätte. Dies sei auch durch den vorliegenden sog. "IT2 Eurodac-Treffer" bewiesen. Er sei "unbegleiteter Minderjähriger" ohne Familienangehörige innerhalb der Europäischen Union, daher sei Artikel 6, Satz 2 der Dublin-Verordnung anzuwenden.)