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{'item': '2008/21/0278'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2008 Geschäftszahl2008/21/0278 RechtssatzGemäß Art 2 Abs 3 der Eurodac-Durchführungsverordnung hat die Kennnummer nach Art 5 Abs 1 Buchstabe

  1. d)der Eurodac-Verordnung die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem die Daten übermittelnden Mitgliedstaat zu ermöglichen. Weiterhin muss sie die Aussage ermöglichen, ob sich diese Daten auf einen Asylbewerber oder eine Person nach Art 8 oder Art 11 der Eurodac-Verordnung beziehen. Die Kennnummer hat mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen gemäß der in Anhang I genannten Norm die die Daten übermittelnden Mitgliedstaaten bezeichnet werden, zu beginnen; dem oder den Kennbuchstaben hat die Kennung für die Personenkategorien zu folgen. Dabei sind Daten von Asylbewerbern mit "1", von Personen nach Art. 8 der Eurodac-Verordnung mit "2" und von Personen nach Art. 11 der Eurodac-Verordnung mit "3" zu kennzeichnen. (Hier: Kennnummer beginnt mit der Kombination "IT2". Dies legt nahe, dass der Fremde von den italienischen Behörden als "Person nach Art 8 der Eurodac-Verordnung" - sohin als unrechtmäßig eingereister Fremder, der keinen Asylantrag gestellt hatte - behandelt wurde. Unter der Prämisse, dass der Fremde in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, hätte die belBeh bei ihrer Beurteilung dann aber nicht mit gutem Grund annehmen dürfen, dass für die Behandlung des vom Fremden in Österreich gestellten Asylantrages die Zuständigkeit Italiens gegeben wäre. Die belBeh ging davon aus, dass es sich beim Fremden um einen Minderjährigen handelte, der in keinem EU-Mitgliedstaat einen Familienangehörigen habe. Sohin läge nach Art. 6 zweiter Satz Dublin-Verordnung die Zuständigkeit Österreichs vor.)Gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Eurodac-Durchführungsverordnung hat die Kennnummer nach Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe
  2. d)der Eurodac-Verordnung die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem die Daten übermittelnden Mitgliedstaat zu ermöglichen. Weiterhin muss sie die Aussage ermöglichen, ob sich diese Daten auf einen Asylbewerber oder eine Person nach Artikel 8, oder Artikel 11, der Eurodac-Verordnung beziehen. Die Kennnummer hat mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen gemäß der in Anhang römisch eins genannten Norm die die Daten übermittelnden Mitgliedstaaten bezeichnet werden, zu beginnen; dem oder den Kennbuchstaben hat die Kennung für die Personenkategorien zu folgen. Dabei sind Daten von Asylbewerbern mit "1", von Personen nach Artikel 8, der Eurodac-Verordnung mit "2" und von Personen nach Artikel 11, der Eurodac-Verordnung mit "3" zu kennzeichnen. (Hier: Kennnummer beginnt mit der Kombination "IT2". Dies legt nahe, dass der Fremde von den italienischen Behörden als "Person nach Artikel 8, der Eurodac-Verordnung" - sohin als unrechtmäßig eingereister Fremder, der keinen Asylantrag gestellt hatte - behandelt wurde. Unter der Prämisse, dass der Fremde in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, hätte die belBeh bei ihrer Beurteilung dann aber nicht mit gutem Grund annehmen dürfen, dass für die Behandlung des vom Fremden in Österreich gestellten Asylantrages die Zuständigkeit Italiens gegeben wäre. Die belBeh ging davon aus, dass es sich beim Fremden um einen Minderjährigen handelte, der in keinem EU-Mitgliedstaat einen Familienangehörigen habe. Sohin läge nach Artikel 6, zweiter Satz Dublin-Verordnung die Zuständigkeit Österreichs vor.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.