RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2008 Geschäftszahl2008/21/0325 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/21/0127 E
- März 2008 RS 2 (Hier: Der Fremde befindet sich voraussichtlich noch für längere Zeit in Strafhaft, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Die Gewährung des Durchsetzungsaufschubes wäre daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten gewesen. Dieser Beurteilungszeitpunkt wurde nicht in den Blick genommen. Überlegungen, weshalb ein nur einmonatiger weiterer Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nach seiner Enthaftung untragbar sein sollte, wurden nicht angestellt. Der Bescheid enthält überhaupt keine Begründung dafür, weshalb die sofortige Ausreise des Fremden geboten sein solle und spricht nur undifferenziert davon, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen würde.)(Hier: Der Fremde befindet sich voraussichtlich noch für längere Zeit in Strafhaft, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Die Gewährung des Durchsetzungsaufschubes wäre daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten gewesen. Dieser Beurteilungszeitpunkt wurde nicht in den Blick genommen. Überlegungen, weshalb ein nur einmonatiger weiterer Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nach seiner Enthaftung untragbar sein sollte, wurden nicht angestellt. Der Bescheid enthält überhaupt keine Begründung dafür, weshalb die sofortige Ausreise des Fremden geboten sein solle und spricht nur undifferenziert davon, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen würde.) StammrechtssatzDie ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden nach § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 zustehenden Durchsetzungsaufschubes bedarf einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung (Hinweis E
- November 2006, 2006/21/0171; E
- August 2006, 2006/21/0088), verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (Hinweis E
- September 2007, 2007/21/0149).Die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden nach Paragraph 86, Absatz 3, FrPolG 2005 zustehenden Durchsetzungsaufschubes bedarf einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung (Hinweis E
- November 2006, 2006/21/0171; E
- August 2006, 2006/21/0088), verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (Hinweis E
- September 2007, 2007/21/0149).
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