RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.2011 Geschäftszahl2008/21/0335 Rechtssatz§ 10 Abs. 3 Z. 4 NAG 2005 sieht vor, dass ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts gegenstandslos wird, wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaketes 2005 (952 BlgNR
- GP 120) ist zu entnehmen, dass durch die Gegenstandslosigkeitsgründe der Z. 3 und 4 des § 10 Abs. 3 NAG 2005 der Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG "entsprechend" umgesetzt werden soll. Art. 9 Abs. 4 dieser Richtlinie regelt allerdings - erkennbar zur Gänze (die Unterabsätze 2 und 3 knüpfen sprachlich an den
- Unterabsatz an; vgl. auch die Unterscheidung der beiden Fälle des Abs. 1 lit. c einerseits und des Abs. 4 andererseits im
- Absatz) - den Aufenthalt Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat, also Fälle ihres Verbleibs im Raum des EWR. Das Verlassen des "Gebiets der Gemeinschaft" ist dagegen Thema von Art. 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Richtlinie. Hat sich der Fremde während seiner Abwesenheiten aus Österreich in Serbien aufgehalten, so folgt daraus, dass ein Anwendungsfall des § 10 Abs. 3 Z. 4 NAG 2005, der sich entsprechend der mit ihm umgesetzten Richtlinienbestimmung des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz nur auf den Fall des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedsstaat bezieht, nicht gegeben ist, sondern lediglich ein Erlöschen des Aufenthaltstitels gemäß § 20 Abs. 4 NAG 2005, mit dem Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie umgesetzt wurde, in Betracht kommt. Die im hg. E
- Februar 2009, 2008/22/0087 bis 0090, obiter zum Ausdruck gebrachte Ansicht, es sei nicht auszuschließen, dass in manchen Sachverhaltskonstellationen sowohl der Tatbestand des § 10 Abs. 3 Z. 4 NAG 2005 als auch jener des § 20 Abs. 4 NAG 2005 (nebeneinander) erfüllt sein könnten, kann nach dem Gesagten nicht aufrecht erhalten werden. Auch stellt § 20 Abs. 4 NAG 2005 lediglich auf den Aufenthalt und nicht auf eine Niederlassung im Bundesgebiet (im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 NAG 2005) ab. (Hier: Das Vorliegen der Voraussetzungen des maßgeblichen § 20 Abs. 4 NAG 2005 hat die belBeh nicht geprüft.)Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG 2005 sieht vor, dass ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts gegenstandslos wird, wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaketes 2005 (952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 120) ist zu entnehmen, dass durch die Gegenstandslosigkeitsgründe der Ziffer 3 und 4 des Paragraph 10, Absatz 3, NAG 2005 der Artikel 9, Absatz 4, der Richtlinie 2003/109/EG "entsprechend" umgesetzt werden soll. Artikel 9, Absatz 4, dieser Richtlinie regelt allerdings - erkennbar zur Gänze (die Unterabsätze 2 und 3 knüpfen sprachlich an den
- Unterabsatz an; vergleiche auch die Unterscheidung der beiden Fälle des Absatz eins, Litera c, einerseits und des Absatz 4, andererseits im
- Absatz) - den Aufenthalt Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat, also Fälle ihres Verbleibs im Raum des EWR. Das Verlassen des "Gebiets der Gemeinschaft" ist dagegen Thema von Artikel 9, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Richtlinie. Hat sich der Fremde während seiner Abwesenheiten aus Österreich in Serbien aufgehalten, so folgt daraus, dass ein Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG 2005, der sich entsprechend der mit ihm umgesetzten Richtlinienbestimmung des Artikel 9, Absatz 4, zweiter Unterabsatz nur auf den Fall des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedsstaat bezieht, nicht gegeben ist, sondern lediglich ein Erlöschen des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005, mit dem Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie umgesetzt wurde, in Betracht kommt. Die im hg. E
- Februar 2009, 2008/22/0087 bis 0090, obiter zum Ausdruck gebrachte Ansicht, es sei nicht auszuschließen, dass in manchen Sachverhaltskonstellationen sowohl der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG 2005 als auch jener des Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 (nebeneinander) erfüllt sein könnten, kann nach dem Gesagten nicht aufrecht erhalten werden. Auch stellt Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 lediglich auf den Aufenthalt und nicht auf eine Niederlassung im Bundesgebiet (im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005) ab. (Hier: Das Vorliegen der Voraussetzungen des maßgeblichen Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 hat die belBeh nicht geprüft.)