RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2011 Geschäftszahl2008/21/0429 RechtssatzDie Sicherung der Zurückweisung gemäß § 32 AsylG 2005 ist nicht nur dann zu beenden, wenn die Einreise vom Bundesasylamt gestattet wird oder wenn die Sicherungsmaßnahme nicht mehr unbedingt nötig ist oder wenn die Höchstfrist von sechs Wochen abgelaufen ist. Vielmehr ergibt sich aus § 32 Abs. 2 iVm 3 AsylG 2005, dass die Sicherung der Zurückweisung auch dann beendet werden muss, wenn die einwöchige Frist für die Einholung der Zustimmung des UNHCR bzw. zur Einleitung des Konsultationsverfahrens versäumt wurde. Eine darüber hinausgehende Sicherung ist somit nur bei Einhaltung dieser Frist zulässig und kann - unter der weiteren Bedingung, dass keiner der im Abs. 4 normierten Gründe gegeben ist (Gestattung der Einreise, Wegfall der unbedingten Notwendigkeit, Ablauf der Sechs-Wochen-Frist) - nach der fallbezogen relevanten Z 3 des § 32 Abs. 3 AsylG 2005 nur bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens aufrecht erhalten werden (vgl. Erläuterungen zu § 32 AsylG 2005, RV 952 BlgNR
- GP 53). Das kommt auch in den zitierten ErläutRV zum Ausdruck, wonach im Gesetz klargestellt worden ist, dass die Sicherung der Zurückweisung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen kann. Danach ist die Zurückweisung unverzüglich vorzunehmen. Für eine über den genannten Zeitpunkt hinausgehende Sicherung der Zurückweisung bietet demnach § 32 AsylG 2005 keine Grundlage.Die Sicherung der Zurückweisung gemäß Paragraph 32, AsylG 2005 ist nicht nur dann zu beenden, wenn die Einreise vom Bundesasylamt gestattet wird oder wenn die Sicherungsmaßnahme nicht mehr unbedingt nötig ist oder wenn die Höchstfrist von sechs Wochen abgelaufen ist. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit 3 AsylG 2005, dass die Sicherung der Zurückweisung auch dann beendet werden muss, wenn die einwöchige Frist für die Einholung der Zustimmung des UNHCR bzw. zur Einleitung des Konsultationsverfahrens versäumt wurde. Eine darüber hinausgehende Sicherung ist somit nur bei Einhaltung dieser Frist zulässig und kann - unter der weiteren Bedingung, dass keiner der im Absatz 4, normierten Gründe gegeben ist (Gestattung der Einreise, Wegfall der unbedingten Notwendigkeit, Ablauf der Sechs-Wochen-Frist) - nach der fallbezogen relevanten Ziffer 3, des Paragraph 32, Absatz 3, AsylG 2005 nur bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens aufrecht erhalten werden vergleiche Erläuterungen zu Paragraph 32, AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 53). Das kommt auch in den zitierten ErläutRV zum Ausdruck, wonach im Gesetz klargestellt worden ist, dass die Sicherung der Zurückweisung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen kann. Danach ist die Zurückweisung unverzüglich vorzunehmen. Für eine über den genannten Zeitpunkt hinausgehende Sicherung der Zurückweisung bietet demnach Paragraph 32, AsylG 2005 keine Grundlage.