RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2008 Geschäftszahl2008/21/0463 RechtssatzMit Erkenntnis vom
- Juni 2008, G 246, 247/07, hob der VfGH (mit Ablauf des
- März 2009) die Wortfolge "von Amts wegen" unter anderem in § 72 Abs 1 erster Satz NAG 2005 als verfassungswidrig auf, weil es aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässig ist, in diesen (besonders berücksichtigungswürdigen) Fällen lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorzusehen und keine Antragstellung des in seinen Rechten betroffene Einzelnen zuzulassen, und zwar auch nicht für solche, bei denen besondere Umstände aus Art 8 MRK ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründen können. Im Zusammenhang mit der Zustimmungsbefugnis des BMI gemäß § 75 NAG 2005 führte der VfGH dann noch aus, er habe bereits in seinem Beschluss VfSlg 15687/1999 zu der der nunmehr bereinigten Rechtslage im Wesentlichen entsprechenden Vorgängerbestimmung des § 90 Abs 1 FrG 1997 erkennen lassen, dass gegen diese Zustimmungsbefugnis - im Interesse einer möglichst einheitlichen Gesetzeshandhabung - keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der BMI bei der Ausübung seines Zustimmungsrechts an dieselben gesetzlichen Kriterien gebunden ist wie die zur Bescheiderlassung zuständige Behörde und dass durch die Aufhebung der Wortfolge "von Amts wegen" in den §§ 72 Abs 1, 73 Abs. 2 und 3 NAG 2005 und die damit verbundene Einräumung eines Antragsrechts die rechtsstaatliche Kontrolle negativer behördlicher Entscheidungen sichergestellt ist. Demnach geht der VfGH offenbar davon aus, bei einem Antrag eines Fremden auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels kommt dem BMI nur die (gesetzlich gebundene) Ausübung des Zustimmungsrechtes zu, während "die Behörde" (vgl § 72 Abs 1 NAG 2005) zur Erlassung eines (anfechtbaren) Bescheides zuständig ist. Diese Auffassung teilt auch der VwGH.Mit Erkenntnis vom
- Juni 2008, G 246, 247/07, hob der VfGH (mit Ablauf des
- März 2009) die Wortfolge "von Amts wegen" unter anderem in Paragraph 72, Absatz eins, erster Satz NAG 2005 als verfassungswidrig auf, weil es aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässig ist, in diesen (besonders berücksichtigungswürdigen) Fällen lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorzusehen und keine Antragstellung des in seinen Rechten betroffene Einzelnen zuzulassen, und zwar auch nicht für solche, bei denen besondere Umstände aus Artikel 8, MRK ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründen können. Im Zusammenhang mit der Zustimmungsbefugnis des BMI gemäß Paragraph 75, NAG 2005 führte der VfGH dann noch aus, er habe bereits in seinem Beschluss VfSlg 15687 aus 1999, zu der der nunmehr bereinigten Rechtslage im Wesentlichen entsprechenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 90, Absatz eins, FrG 1997 erkennen lassen, dass gegen diese Zustimmungsbefugnis - im Interesse einer möglichst einheitlichen Gesetzeshandhabung - keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der BMI bei der Ausübung seines Zustimmungsrechts an dieselben gesetzlichen Kriterien gebunden ist wie die zur Bescheiderlassung zuständige Behörde und dass durch die Aufhebung der Wortfolge "von Amts wegen" in den Paragraphen 72, Absatz eins, 73, Absatz 2 und 3 NAG 2005 und die damit verbundene Einräumung eines Antragsrechts die rechtsstaatliche Kontrolle negativer behördlicher Entscheidungen sichergestellt ist. Demnach geht der VfGH offenbar davon aus, bei einem Antrag eines Fremden auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels kommt dem BMI nur die (gesetzlich gebundene) Ausübung des Zustimmungsrechtes zu, während "die Behörde" vergleiche Paragraph 72, Absatz eins, NAG 2005) zur Erlassung eines (anfechtbaren) Bescheides zuständig ist. Diese Auffassung teilt auch der VwGH. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/21/0464
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.