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{'item': '2008/21/0508'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2009 Geschäftszahl2008/21/0508 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/21/0282 E

  1. November 2007 RS 3 (Hier: Die Eltern des seit seiner Geburt 1978 in Österreich lebenden Fremden befinden sich seit über 30 Jahren in Österreich und es geht jedenfalls der Vater einer Beschäftigung nach. Bei Geburt des Fremden gehörte er dem "regulären" österreichischen Arbeitsmarkt an. Damit kommt dem, nach seiner Haftentlassung wieder berufstätigen Fremden die Rechtsstellung nach Art 7 ARB 1/80 zu, und zwar ungeachtet der von ihm verbüßten Haftstrafe (Hinweis Urteil EuGH
  2. November 2004, C-467/02, Cetinkaya; Urteil EuGH
  3. Juli 2005, C-373/03, Aydinli). Eine Maßnahme nach Art 14 ARB 1/80 war gegen den Fremden bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch nicht getroffen worden.)(Hier: Die Eltern des seit seiner Geburt 1978 in Österreich lebenden Fremden befinden sich seit über 30 Jahren in Österreich und es geht jedenfalls der Vater einer Beschäftigung nach. Bei Geburt des Fremden gehörte er dem "regulären" österreichischen Arbeitsmarkt an. Damit kommt dem, nach seiner Haftentlassung wieder berufstätigen Fremden die Rechtsstellung nach Artikel 7, ARB 1/80 zu, und zwar ungeachtet der von ihm verbüßten Haftstrafe (Hinweis Urteil EuGH
  4. November 2004, C-467/02, Cetinkaya; Urteil EuGH
  5. Juli 2005, C-373/03, Aydinli). Eine Maßnahme nach Artikel 14, ARB 1/80 war gegen den Fremden bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch nicht getroffen worden.) StammrechtssatzEine Berechtigung aus Art. 7 ARB 1/80 kann nur entweder durch eine Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 oder durch eine Abwesenheit über einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verloren gehen (Hinweis E
  6. Februar 2006, 2002/21/0130). (Hier:Eine Berechtigung aus Artikel 7, ARB 1/80 kann nur entweder durch eine Maßnahme nach Artikel 14, ARB 1/80 oder durch eine Abwesenheit über einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verloren gehen (Hinweis E
  7. Februar 2006, 2002/21/0130). (Hier: Infolge ihrer unrichtigen Ansicht, dass das dem Fremden aus Art. 7 ARB 1/80 zukommende Recht allein durch ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt verloren gehen könnte, hat die belBeh Feststellungen unterlassen, ob der Fremde Österreich über einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Nur in einem solchen Fall wäre die Annahme gerechtfertigt, dass der Fremde (nach Wiedereinreise) als nunmehr nicht mehr nach Art. 7 ARB 1/80 Berechtigter eine Beschäftigung ohne die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübt habe.)Infolge ihrer unrichtigen Ansicht, dass das dem Fremden aus Artikel 7, ARB 1/80 zukommende Recht allein durch ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt verloren gehen könnte, hat die belBeh Feststellungen unterlassen, ob der Fremde Österreich über einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Nur in einem solchen Fall wäre die Annahme gerechtfertigt, dass der Fremde (nach Wiedereinreise) als nunmehr nicht mehr nach Artikel 7, ARB 1/80 Berechtigter eine Beschäftigung ohne die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübt habe.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.