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{'item': '2008/21/0582'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2008 Geschäftszahl2008/21/0582 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/21/0128 E

  1. Oktober 2008 RS 1 (Hier nur erster Satz, mit dem Zusatz "rechtlich möglich") StammrechtssatzAus § 76 Abs 1 und § 80 Abs 2 FrPolG 2005 ergibt sich klar, dass eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E
  2. November 2005, 2005/21/0019; E
  3. September 2007, 2007/21/0253). (Hier: Die belBeh hat sich mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil einem ärztlichen Gutachten zu entnehmen war, dass der neuerliche Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei. Dieses Gutachten bezog die belBeh nicht in ihre Entscheidung mitein, weil sie unzutreffend davon ausging, die regelmäßig von der Fremdenpolizeibehörde veranlassten Untersuchungen, um festzustellen, ob denn nunmehr aus medizinischen Gründen die Abschiebung durchgeführt werden könne, böten ausreichend Grundlage, um die (weitere) Anhaltung zu rechtfertigen. Daher traf die belBeh keine Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässig verbleibenden Schubhaftdauer.)Aus Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 80, Absatz 2, FrPolG 2005 ergibt sich klar, dass eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E
  4. November 2005, 2005/21/0019; E
  5. September 2007, 2007/21/0253). (Hier: Die belBeh hat sich mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil einem ärztlichen Gutachten zu entnehmen war, dass der neuerliche Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei. Dieses Gutachten bezog die belBeh nicht in ihre Entscheidung mitein, weil sie unzutreffend davon ausging, die regelmäßig von der Fremdenpolizeibehörde veranlassten Untersuchungen, um festzustellen, ob denn nunmehr aus medizinischen Gründen die Abschiebung durchgeführt werden könne, böten ausreichend Grundlage, um die (weitere) Anhaltung zu rechtfertigen. Daher traf die belBeh keine Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässig verbleibenden Schubhaftdauer.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2008210582.X05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.