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{'item': '2008/21/0582'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2008 Geschäftszahl2008/21/0582 RechtssatzUm gegen einen Fremden, nachdem dieser durch die Asylverfahrensfortsetzung die Asylwerbereigenschaft wiedererlangt hat und damit der auf § 76 Abs 1 FrPolG 2005 gestützten Schubhaft insoweit der Boden entzogen wurde, als Asylwerber die Schubhaft nach einem der Tatbestände des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung fortsetzen zu können, bedarf es nicht der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides. Ein bloß interner Aktenvermerk genügt dafür aber jedenfalls auch nicht. Bei den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 handelt es sich nämlich - im Verhältnis zu jenem des § 76 Abs 1 FrPolG 2005 - um strukturell andere Gründe, die besondere Voraussetzungen dafür verlangen, dass ausnahmsweise auch gegen Asylwerber Schubhaft verhängt werden darf. Wird die Aufrechterhaltung einer - wegen Wegfalls des bisherigen Tatbestandes eigentlich zu beendenden - Schubhaft aber auf einen solchen anderen Grund gestützt, muss es dem Betroffenen möglich sein, die Annahme des Vorliegens des neuen Schubhafttatbestandes mit Beschwerde an den UVS effektiv zu bekämpfen. Das setzt eine entsprechende Kenntnis vom Austausch des Schubhaftgrundes voraus, sodass die Behörde gegenüber dem Fremden insoweit eine Informationspflicht trifft (Hinweis E VfGH

  1. Juni 1994, B 2019/93, VfSlg 13806; Urteil OGH
  2. Juli 2005, 14 Os 76/05s). In dieser Konstellation ist daher eine unverzügliche schriftliche Verständigung des Angehaltenen vorzunehmen, wie sie in § 80 Abs 7 FrPolG 2005 vorgesehen ist. Um dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art 5 Abs 2 MRK bzw. des Art 4 Abs 6 PersFrSchG 1988 Rechnung zu tragen, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet werden muss (Hinweis Urteil EGMR
  3. Oktober 2008, Appl Nr 34082/02, Rusu gg. Österreich), muss diese Information in einer dem Schubhäftling verständlichen Sprache erfolgen. Nur durch eine solche schriftliche Verständigung wird der Rechtsschutz für den Betroffenen ausreichend gewahrt, wird er doch erst dadurch in die Lage versetzt, die angenommenen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung mit einer Schubhaftbeschwerde wirksam zu bekämpfen. Klarzustellen ist, dass das Gesagte nur ausnahmsweise, also bei einem Wechsel von § 76 Abs 1 FrPolG 2005 in das Regime des § 76 Abs 2 FrPolG 2005, gilt. Einer schriftlichen Verständigung im Sinne der obigen Ausführungen bedarf es freilich nicht, wenn - nach einer auf § 76 Abs 2 FrPolG 2005 gestützten Schubhaftverhängung gegen einen Asylwerber - ein (der fortschreitenden Chronologie des Asylverfahrens entsprechender) anderer Schubhafttatbestand des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 verwirklicht wird (Hinweis E
  4. August 2007, 2007/21/0043; E
  5. Februar 2008, 2006/21/0389).Um gegen einen Fremden, nachdem dieser durch die Asylverfahrensfortsetzung die Asylwerbereigenschaft wiedererlangt hat und damit der auf Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 gestützten Schubhaft insoweit der Boden entzogen wurde, als Asylwerber die Schubhaft nach einem der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung fortsetzen zu können, bedarf es nicht der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides. Ein bloß interner Aktenvermerk genügt dafür aber jedenfalls auch nicht. Bei den Schubhafttatbeständen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 handelt es sich nämlich - im Verhältnis zu jenem des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 - um strukturell andere Gründe, die besondere Voraussetzungen dafür verlangen, dass ausnahmsweise auch gegen Asylwerber Schubhaft verhängt werden darf. Wird die Aufrechterhaltung einer - wegen Wegfalls des bisherigen Tatbestandes eigentlich zu beendenden - Schubhaft aber auf einen solchen anderen Grund gestützt, muss es dem Betroffenen möglich sein, die Annahme des Vorliegens des neuen Schubhafttatbestandes mit Beschwerde an den UVS effektiv zu bekämpfen. Das setzt eine entsprechende Kenntnis vom Austausch des Schubhaftgrundes voraus, sodass die Behörde gegenüber dem Fremden insoweit eine Informationspflicht trifft (Hinweis E VfGH
  6. Juni 1994, B 2019/93, VfSlg 13806; Urteil OGH
  7. Juli 2005, 14 Os 76/05s). In dieser Konstellation ist daher eine unverzügliche schriftliche Verständigung des Angehaltenen vorzunehmen, wie sie in Paragraph 80, Absatz 7, FrPolG 2005 vorgesehen ist. Um dem verfassungsrechtlichen Gebot des Artikel 5, Absatz 2, MRK bzw. des Artikel 4, Absatz 6, PersFrSchG 1988 Rechnung zu tragen, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet werden muss (Hinweis Urteil EGMR
  8. Oktober 2008, Appl Nr 34082/02, Rusu gg. Österreich), muss diese Information in einer dem Schubhäftling verständlichen Sprache erfolgen. Nur durch eine solche schriftliche Verständigung wird der Rechtsschutz für den Betroffenen ausreichend gewahrt, wird er doch erst dadurch in die Lage versetzt, die angenommenen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung mit einer Schubhaftbeschwerde wirksam zu bekämpfen. Klarzustellen ist, dass das Gesagte nur ausnahmsweise, also bei einem Wechsel von Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 in das Regime des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005, gilt. Einer schriftlichen Verständigung im Sinne der obigen Ausführungen bedarf es freilich nicht, wenn - nach einer auf Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützten Schubhaftverhängung gegen einen Asylwerber - ein (der fortschreitenden Chronologie des Asylverfahrens entsprechender) anderer Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 verwirklicht wird (Hinweis E
  9. August 2007, 2007/21/0043; E
  10. Februar 2008, 2006/21/0389). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2008210582.X09

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.