RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2008 Geschäftszahl2008/21/0603 RechtssatzIm Abs 2 des § 56 FrPolG 2005 nennt das Gesetz - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen - Beispielsfälle, bei deren Verwirklichung die im Abs 1 genannte Gefährdungsprognose ("schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") indiziert ist. Bei dieser Prognosebeurteilung kommt es wie bei der - in Relation zu § 56 Abs 1 FrPolG 2005 ein geringeres Maß verlangendenIm Absatz 2, des Paragraph 56, FrPolG 2005 nennt das Gesetz - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen - Beispielsfälle, bei deren Verwirklichung die im Absatz eins, genannte Gefährdungsprognose ("schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") indiziert ist. Bei dieser Prognosebeurteilung kommt es wie bei der - in Relation zu Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 ein geringeres Maß verlangenden Gefährdungsprognose nach § 60 Abs 1 FrPolG 2005 ("Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" oder "Zuwiderlaufen anderen im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen") und der - im Verhältnis zu § 56 Abs 1 FrPolG 2005 ein höheres Maß fordernden - Gefährdungsprognose nach den ersten beiden Sätzen des § 86 Abs 1 FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") und wie schließlich bei der noch weiter gesteigerten Gefährdungsprognose nach dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.