RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.2011 Geschäftszahl2008/21/0619 RechtssatzIn seinen Erkenntnissen vom
- September 2007, B 328/07 und B 1150/07, VfSlg. 18223 und 18224, hat der VfGH vom EGMR in seiner Judikatur entwickelte, bei Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des dadurch bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben maßgebliche Kriterien für die Interessenabwägung dargestellt. Es sind dies die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafrechtliche Unbescholtenheit und Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Diese Umstände, die in der Neufassung des § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 weitgehend Niederschlag gefunden haben, sind bei der Interessenabwägung im Ausweisungsverfahren auch vom VwGH stets für maßgeblich erachtet worden (vgl. E
- Dezember 2009, 2009/21/0348). (Hier: Hinweis auf E VfGH
- Oktober 2010, B 950- 954/10-8, mit dem - nach negativer Erledigung der gestellten Asylanträge ergangene - Ausweisungsbescheide gegen eine fünfköpfige türkische Familie aufgehoben wurden.)In seinen Erkenntnissen vom
- September 2007, B 328/07 und B 1150/07, VfSlg. 18223 und 18224, hat der VfGH vom EGMR in seiner Judikatur entwickelte, bei Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des dadurch bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben maßgebliche Kriterien für die Interessenabwägung dargestellt. Es sind dies die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafrechtliche Unbescholtenheit und Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Diese Umstände, die in der Neufassung des Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, weitgehend Niederschlag gefunden haben, sind bei der Interessenabwägung im Ausweisungsverfahren auch vom VwGH stets für maßgeblich erachtet worden vergleiche E
- Dezember 2009, 2009/21/0348). (Hier: Hinweis auf E VfGH
- Oktober 2010, B 950- 954/10-8, mit dem - nach negativer Erledigung der gestellten Asylanträge ergangene - Ausweisungsbescheide gegen eine fünfköpfige türkische Familie aufgehoben wurden.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/21/0620 2008/21/0622 2008/21/0621
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