Familienangehörigen erfassen,
unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort
Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit
sem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs
ser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in
sem Staat aufhält.
Abs 1 und 10 der Richtlinie 2004/38 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers,
nicht
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art 7 Abs 2 der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in
sem Staat berechtigt sind (Hinweis EuGH B 19. Dezember 2008, Rechtssache C-551/07). (Hier durfte
belBeh dem Fremden nicht entgegen halten, seine deutsche Ehegattin habe ihre Freizügigkeit zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem sich der Fremde schon in Österreich aufgehalten habe, sodass das Erfordernis des "Begleitens oder Nachziehens" nicht erfüllt sei. Dem Fremden kommt daher, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens mit seiner Ehefrau ankäme, gemäß Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG unter den dort normierten Voraussetzungen ein gemeinschaftlich begründetes Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten zu, womit der Anspruch auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" verknüpft ist.)
, Absatz eins, 6, Absatz 2, sowie 7 Absatz eins, Buchst d und Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG sind so auszulegen, dass sie auch
Familienangehörigen erfassen,
unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort
Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit
sem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs
ser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in
sem Staat aufhält.
, Absatz eins und 10 der Richtlinie 2004/38 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers,
nicht
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in
sem Staat berechtigt sind (Hinweis EuGH B 19. Dezember 2008, Rechtssache C-551/07). (Hier durfte
belBeh dem Fremden nicht entgegen halten, seine deutsche Ehegattin habe ihre Freizügigkeit zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem sich der Fremde schon in Österreich aufgehalten habe, sodass das Erfordernis des "Begleitens oder Nachziehens" nicht erfüllt sei. Dem Fremden kommt daher, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens mit seiner Ehefrau ankäme, gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG unter den dort normierten Voraussetzungen ein gemeinschaftlich begründetes Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten zu, womit der Anspruch auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" verknüpft ist.) BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2007/21/0271 B 22. November 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007O0551 19. Dezember 2008 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/21/0034 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/21/0039 E 17. März 2009 2009/21/0037 E 17. März 2009
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.