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{'item': '2008/22/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2008 Geschäftszahl2008/22/0032 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/19/0067 E

  1. Februar 2001 RS 2 (Hier: Onkel; Da der Aufenthaltszweck "Privat" grundsätzlich nicht von vornherein ungeeignet erscheint, durfte die belBeh eine Abwägung der vom Fremden ins Treffen geführten Umstände (Lebensmittelpunkt des die Obsorge ausübenden Onkels im Bundesgebiet, Mutter unbekannten Aufenthalts, Vater und Großeltern, die zuletzt für den Fremden sorgten, verstorben) nicht außer Acht lassen. Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine Würdigung dieser Umstände das Vorliegen humanitärer Gründe iSd § 10 Abs 4 FrG 1997 und damit die Zulässigkeit der Inlandsantragsstellung ergeben hätte, kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein zwingender Versagungsgrund vorgelegen wäre.)(Hier: Onkel; Da der Aufenthaltszweck "Privat" grundsätzlich nicht von vornherein ungeeignet erscheint, durfte die belBeh eine Abwägung der vom Fremden ins Treffen geführten Umstände (Lebensmittelpunkt des die Obsorge ausübenden Onkels im Bundesgebiet, Mutter unbekannten Aufenthalts, Vater und Großeltern, die zuletzt für den Fremden sorgten, verstorben) nicht außer Acht lassen. Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine Würdigung dieser Umstände das Vorliegen humanitärer Gründe iSd Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 und damit die Zulässigkeit der Inlandsantragsstellung ergeben hätte, kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein zwingender Versagungsgrund vorgelegen wäre.) StammrechtssatzDie belangte Behörde wäre - das Fehlen eines Versagungsgrundes vorausgesetzt - verpflichtet gewesen, im Wege einer Ermessensentscheidung die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner in Österreich lebenden Tante, die zu seinem Vormund bestellt worden war und die sich vor dem
  2. Jänner 1998 in Österreich auf Dauer niedergelassen hatte, ins Treffen geführten Gründe (Anwesenheit seiner Tante als Vormund im Bundesgebiet) einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen Aufenthaltszweck (hier: des privaten Aufenthaltes) zu subsumieren. Die im Beschwerdefall erkennbar unrichtige Benennung des angestrebten Aufenthaltszweckes der für (minderjährige) Kinder gar nicht in Frage kommenden Familiengemeinschaft mit ihrem Vormund bzw. ihrer Tante, also eine bloße Fehlbezeichnung des Aufenthaltszweckes, hinderte die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 FrG 1997 festgesetzten Quote nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 1999, Zl. 99/19/0162, mwN). Die belangte Behörde war daher gehalten, in Anwendung der §§ 8 und 19 FrG 1997 eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der Quote für Private eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen war. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 MRK ist keine solche Ermessensentscheidung. Insbesondere wäre auch der für das Überwiegen der öffentlichen Interessen ins Treffen geführte Grund der "Zweckverfehlung" unzutreffend, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 FrG 1997 festgelegten Quote Berücksichtigung finden könnten (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 1999).Die belangte Behörde wäre - das Fehlen eines Versagungsgrundes vorausgesetzt - verpflichtet gewesen, im Wege einer Ermessensentscheidung die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner in Österreich lebenden Tante, die zu seinem Vormund bestellt worden war und die sich vor dem
  5. Jänner 1998 in Österreich auf Dauer niedergelassen hatte, ins Treffen geführten Gründe (Anwesenheit seiner Tante als Vormund im Bundesgebiet) einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen Aufenthaltszweck (hier: des privaten Aufenthaltes) zu subsumieren. Die im Beschwerdefall erkennbar unrichtige Benennung des angestrebten Aufenthaltszweckes der für (minderjährige) Kinder gar nicht in Frage kommenden Familiengemeinschaft mit ihrem Vormund bzw. ihrer Tante, also eine bloße Fehlbezeichnung des Aufenthaltszweckes, hinderte die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen der gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FrG 1997 festgesetzten Quote nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 1999, Zl. 99/19/0162, mwN). Die belangte Behörde war daher gehalten, in Anwendung der Paragraphen 8 und 19 FrG 1997 eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der Quote für Private eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen war. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung im Zusammenhang mit Artikel 8, Absatz 2, MRK ist keine solche Ermessensentscheidung. Insbesondere wäre auch der für das Überwiegen der öffentlichen Interessen ins Treffen geführte Grund der "Zweckverfehlung" unzutreffend, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FrG 1997 festgelegten Quote Berücksichtigung finden könnten vergleiche das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom
  7. Oktober 1999).

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