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{'item': '2008/22/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2008 Geschäftszahl2008/22/0035 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/22/0264 E

  1. September 2008 RS 5 (Hier: Keine gleich gebliebenen Umständen, da der Fremde 7 Jahre nicht in Österreich aufhältig gewesen ist - aber bei der Abwägung nach Art. 8 MRK ist zu berücksichtigen, dass die Dauer des Aufenthalts des Fremden außerhalb Österreichs maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestand, das nach Inkrafttreten des FrG 1997 hätte aufgehoben werden müssen und sein diesbezüglicher Antrag, vorerst in rechtswidriger Weise abgewiesen und das Aufenthaltsverbot erst nach der die Antragsabweisung behebenden Entscheidung des VwGH aufgehoben wurde. Der - über die längste Zeit rechtswidrig erzwungene - Aufenthalt des Fremden im Ausland kann nicht maßgeblich zum Nachteil des Fremden wirken. Auch nicht ausreichend gewürdigt wurde, dass dem Fremden bereits kurz nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und kurz nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet, ein Befreiungsschein ausgestellt wurde. Der VwGH vermag nicht zu erkennen, inwieweit die im Verfahren betreffend Aufhebung des Aufenthaltsverbotes des Fremden getroffene Aussage, die persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet vermöchten die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen, selbst im Lichte der mittlerweile eingetretenen, aber nicht als maßgeblich geändert anzusehenden Umstände im Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung eine anders lautende Bewertung zulassen würde. Die Auffassung, besondere Berücksichtigungswürdigkeit iSd § 10 Abs. 4 FrG 1997 bzw. § 72 Abs. 1 NAG 2005 liegt nicht vor, kann nicht geteilt werden, weswegen die Zulässigkeit der Antragstellungen im Inland nicht verneint hätte werden dürfen.)(Hier: Keine gleich gebliebenen Umständen, da der Fremde 7 Jahre nicht in Österreich aufhältig gewesen ist - aber bei der Abwägung nach Artikel 8, MRK ist zu berücksichtigen, dass die Dauer des Aufenthalts des Fremden außerhalb Österreichs maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestand, das nach Inkrafttreten des FrG 1997 hätte aufgehoben werden müssen und sein diesbezüglicher Antrag, vorerst in rechtswidriger Weise abgewiesen und das Aufenthaltsverbot erst nach der die Antragsabweisung behebenden Entscheidung des VwGH aufgehoben wurde. Der - über die längste Zeit rechtswidrig erzwungene - Aufenthalt des Fremden im Ausland kann nicht maßgeblich zum Nachteil des Fremden wirken. Auch nicht ausreichend gewürdigt wurde, dass dem Fremden bereits kurz nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und kurz nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet, ein Befreiungsschein ausgestellt wurde. Der VwGH vermag nicht zu erkennen, inwieweit die im Verfahren betreffend Aufhebung des Aufenthaltsverbotes des Fremden getroffene Aussage, die persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet vermöchten die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen, selbst im Lichte der mittlerweile eingetretenen, aber nicht als maßgeblich geändert anzusehenden Umstände im Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung eine anders lautende Bewertung zulassen würde. Die Auffassung, besondere Berücksichtigungswürdigkeit iSd Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 bzw. Paragraph 72, Absatz eins, NAG 2005 liegt nicht vor, kann nicht geteilt werden, weswegen die Zulässigkeit der Antragstellungen im Inland nicht verneint hätte werden dürfen.) StammrechtssatzAus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Niederlassungsverfahren folgt eine Verknüpfung (Hinweis E
  2. März 2008, 2008/18/0094), welche das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK im Ausweisungsverfahren auch für die auf Art. 8 MRK gestützte Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen als relevant erscheinen lässt. (Hier: Der VwGH kann die Auffassung der belBeh, dass besondere Berücksichtigungswürdigkeit iSd § 72 Abs. 1 NAG 2005 "keineswegs gegeben" sei, nicht teilen, da der VwGH bereits den den Fremden betreffenden Ausweisungsbescheid infolge Überwiegens der persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber den für seine Ausweisung sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen aufgehoben hat. Dann wäre aber auch die Inlandsantragstellung von Amts wegen gemäß § 74 NAG 2005 zuzulassen (Hinweis E VfGH
  3. Juni 2008, G 246/07), weshalb die belBeh den Antrag des Fremden nicht nach § 21 Abs. 1 NAG 2005 hätte abweisen dürfen.)Aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Niederlassungsverfahren folgt eine Verknüpfung (Hinweis E
  4. März 2008, 2008/18/0094), welche das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK im Ausweisungsverfahren auch für die auf Artikel 8, MRK gestützte Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen als relevant erscheinen lässt. (Hier: Der VwGH kann die Auffassung der belBeh, dass besondere Berücksichtigungswürdigkeit iSd Paragraph 72, Absatz eins, NAG 2005 "keineswegs gegeben" sei, nicht teilen, da der VwGH bereits den den Fremden betreffenden Ausweisungsbescheid infolge Überwiegens der persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber den für seine Ausweisung sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen aufgehoben hat. Dann wäre aber auch die Inlandsantragstellung von Amts wegen gemäß Paragraph 74, NAG 2005 zuzulassen (Hinweis E VfGH
  5. Juni 2008, G 246/07), weshalb die belBeh den Antrag des Fremden nicht nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 hätte abweisen dürfen.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/22/0059

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.