RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2008 Geschäftszahl2008/22/0041 Rechtssatz§ 8 Abs. 3 FrG 1997 legt fest, dass die Behörde bei Ausübung des in § 8 Abs. 1 FrG 1997 eingeräumten Ermessens ausgehend vom Zweck und der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden dessen persönliche Verhältnisse den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen und eine Abwägung vorzunehmen hat. Im Rahmen dieser Abwägung wurde von der belBeh in einem Verfahren betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs 2 Z 1 FrG 1997 lediglich ausgeführt, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Fremden "absolute Priorität" eingeräumt habe werden müssen, weil sie keinen Nachweis über die Sicherung ihres Lebensunterhaltes erbracht habe. Dabei vernachlässigte die belBeh, dass die Fremde nach ihrem Vorbringen eine Invalide und auf die Hilfe anderer Personen angewiesen ist. Ihre Eltern sind bereits verstorben. In ihrem Dorf hat sie nunmehr niemanden, der sich um sie kümmern würde. Ihr in Österreich lebender Bruder kommt für ihre Bedürfnisse auf. Weiters ist sie nach einem Befund einer Ärztekommission für Behinderte "debil" und bedarf eines Vormundes. Diese persönlichen Verhältnisse der Fremden hätte die belBeh bei ihrer Ermessensentscheidung nicht übergehen dürfen, sondern dazu entsprechende Feststellungen (insbesondere zur Intensität der Beziehungen) zu treffen und die persönlichen Verhältnisse den öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen und abzuwägen gehabt, zumal nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass diese von vorne herein gänzlich ungeeignet wären, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.Paragraph 8, Absatz 3, FrG 1997 legt fest, dass die Behörde bei Ausübung des in Paragraph 8, Absatz eins, FrG 1997 eingeräumten Ermessens ausgehend vom Zweck und der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden dessen persönliche Verhältnisse den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen und eine Abwägung vorzunehmen hat. Im Rahmen dieser Abwägung wurde von der belBeh in einem Verfahren betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 lediglich ausgeführt, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Fremden "absolute Priorität" eingeräumt habe werden müssen, weil sie keinen Nachweis über die Sicherung ihres Lebensunterhaltes erbracht habe. Dabei vernachlässigte die belBeh, dass die Fremde nach ihrem Vorbringen eine Invalide und auf die Hilfe anderer Personen angewiesen ist. Ihre Eltern sind bereits verstorben. In ihrem Dorf hat sie nunmehr niemanden, der sich um sie kümmern würde. Ihr in Österreich lebender Bruder kommt für ihre Bedürfnisse auf. Weiters ist sie nach einem Befund einer Ärztekommission für Behinderte "debil" und bedarf eines Vormundes. Diese persönlichen Verhältnisse der Fremden hätte die belBeh bei ihrer Ermessensentscheidung nicht übergehen dürfen, sondern dazu entsprechende Feststellungen (insbesondere zur Intensität der Beziehungen) zu treffen und die persönlichen Verhältnisse den öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen und abzuwägen gehabt, zumal nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass diese von vorne herein gänzlich ungeeignet wären, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.