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{'item': '2008/22/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2008 Geschäftszahl2008/22/0048 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/22/0045 E

  1. September 2008 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz) StammrechtssatzUnter besonderen Umständen kann sich aus Art. 8 MRK eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen; dies mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht bildet. In letzterem Fall ist § 10 Abs. 4 FrG 1997 dahingehend auszulegen, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall auch dann vorliegt, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 MRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht(Hinweis E
  2. Dezember 2004, 2004/21/0195).(Hier: Die belBeh ging davon aus, dass die Fremde deswegen keine relevanten Bindungen zu ihren in Österreich lebenden Kindern aufweise, weil diese bei deren Vater gelebt hätten. Demgegenüber ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts, dass der Verbleib der Kinder der Fremden in Österreich dem Kindeswohl entspricht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei mängelfreien Feststellungen, insbesondere zum näheren Verhältnis der Fremden zu ihren Kindern, von denen das eine bereits österreichische Staatsbürgerin und das andere zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, besondere Umstände vorliegen, die die Verpflichtung nach Art. 8 MRK nach sich zögen, die Niederlassung der Fremden in Österreich zu ermöglichen, sohin ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs. 4 FrG 1997 vorliegen würde.)Unter besonderen Umständen kann sich aus Artikel 8, MRK eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen; dies mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht bildet. In letzterem Fall ist Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 dahingehend auszulegen, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall auch dann vorliegt, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, MRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht(Hinweis E
  3. Dezember 2004, 2004/21/0195).(Hier: Die belBeh ging davon aus, dass die Fremde deswegen keine relevanten Bindungen zu ihren in Österreich lebenden Kindern aufweise, weil diese bei deren Vater gelebt hätten. Demgegenüber ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts, dass der Verbleib der Kinder der Fremden in Österreich dem Kindeswohl entspricht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei mängelfreien Feststellungen, insbesondere zum näheren Verhältnis der Fremden zu ihren Kindern, von denen das eine bereits österreichische Staatsbürgerin und das andere zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, besondere Umstände vorliegen, die die Verpflichtung nach Artikel 8, MRK nach sich zögen, die Niederlassung der Fremden in Österreich zu ermöglichen, sohin ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 vorliegen würde.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.