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{'item': '2008/22/0075'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2009 Geschäftszahl2008/22/0075 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Anträgen auf Änderung von Aufenthaltszwecken festgehalten, dass ein kurz vor Ablauf einer Aufenthaltsbewilligung gestellter Antrag, der die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Inhalt hat, sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch gleichzeitig den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel bezweckt, und daher nicht nur als bloßer Zweckänderungsantrag, sondern als Verlängerungsantrag (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 11 und § 24 Abs. 4 NAG 2005) anzusehen ist (Hinweis E vom

  1. Juni 2007, 2006/18/0134). Dem steht auch die in § 24 Abs. 4 NAG 2005 enthaltene Bestimmung, wonach mit einem Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 1 NAG 2005 die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden kann, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann, in einem (Übergangs-)Fall wie dem vorliegenden, in dem ein zur Niederlassung berechtigender Aufenthaltstitel nach früheren Vorschriften ausgestellt wurde, der nach dem NAG 2005 nicht mehr vorgesehen ist (hier: "Niederlassungsbewilligung - Künstler"), aber nach den damaligen Vorschriften (hier: des FrG 1997) weiterhin erteilt werden konnte, nicht entgegen, weil dem Gesetz mit Blick auf § 2 Abs. 2 und Abs. 3 NAG 2005 nicht unterstellt werden kann, bisher rechtmäßig niedergelassene Fremde trotz ihrer weiterhin bestehenden tatsächlichen Niederlassung als nicht (mehr) niedergelassen anzusehen, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, auch den rechtlichen Status der Niederlassung beizubehalten. Die Behörde war daher nicht berechtigt, den gegenständlichen Antrag bloß als Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler" iSd § 61 NAG 2005 anzusehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Anträgen auf Änderung von Aufenthaltszwecken festgehalten, dass ein kurz vor Ablauf einer Aufenthaltsbewilligung gestellter Antrag, der die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Inhalt hat, sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch gleichzeitig den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel bezweckt, und daher nicht nur als bloßer Zweckänderungsantrag, sondern als Verlängerungsantrag (i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005) anzusehen ist (Hinweis E vom
  2. Juni 2007, 2006/18/0134). Dem steht auch die in Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 enthaltene Bestimmung, wonach mit einem Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden kann, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann, in einem (Übergangs-)Fall wie dem vorliegenden, in dem ein zur Niederlassung berechtigender Aufenthaltstitel nach früheren Vorschriften ausgestellt wurde, der nach dem NAG 2005 nicht mehr vorgesehen ist (hier: "Niederlassungsbewilligung - Künstler"), aber nach den damaligen Vorschriften (hier: des FrG 1997) weiterhin erteilt werden konnte, nicht entgegen, weil dem Gesetz mit Blick auf Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, NAG 2005 nicht unterstellt werden kann, bisher rechtmäßig niedergelassene Fremde trotz ihrer weiterhin bestehenden tatsächlichen Niederlassung als nicht (mehr) niedergelassen anzusehen, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, auch den rechtlichen Status der Niederlassung beizubehalten. Die Behörde war daher nicht berechtigt, den gegenständlichen Antrag bloß als Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler" iSd Paragraph 61, NAG 2005 anzusehen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0092 E
  3. September 2009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.