RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2009 Geschäftszahl2008/22/0087 Rechtssatz§ 20 Abs. 4 NAG 2005 stellt - anders als § 10 Abs. 3 Z 4 NAG 2005 -Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 stellt - anders als Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG 2005 - nur auf eine Abwesenheit vom Gebiet des EWR ab und ist im Zusammenhang mit Artikel 9 Abs. 1 lit. c Richtlinie 2003/109/EG, dessen Umsetzung diese Bestimmung dient (so ausdrücklich in der RV 952 BlgNR 22 GP 129; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2009, 2008/22/0863), zu lesen. Gemäß diesem ist ein Drittstaatsangehöriger nicht berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht vom Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Infolge dessen ist auch bei der Interpretation des § 20 Abs. 4 NAG 2005 darauf Bedacht zu nehmen. Somit führt aber nach § 20 Abs. 4 NAG 2005 nicht jede länger als zwölf Monate dauernde Abwesenheit vom Bundesgebiet zum Erlöschen des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG", sondern nur eine solche, die in einem Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten liegt und der ein Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Grunde liegt. Demgegenüber stellt § 10 Abs. 3 Z 4 NAG 2005 nicht auf den (bloßen) Aufenthalt in außerhalb des Gebietes des EWR liegenden Staaten, sondern auf das Fehlen der Niederlassung in Österreich für einen Zeitraum von zumindest sechs Jahren ab. Sohin kann nun nicht davon gesprochen werden, sowohl § 10 Abs. 3 Z 4 NAG 2005 als auch § 20 Abs. 4 NAG 2005 würden von vornherein gleichgelagerte Sachverhalte umfassen, wenngleich es allerdings auch nicht ausgeschlossen ist, dass in manchen Sachverhaltskonstellationen sowohl der Tatbestand des § 10 Abs. 3 Z 4 NAG 2005 als auch jener des § 20 Abs. 4 NAG 2005 erfüllt sein kann, zumal sich auch aus Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG nicht ergibt, dass die dort in Unterabsatz 2 angeführte sechs Jahre lange Abwesenheit (insofern stellt sich die in § 10 Abs. 3 Z 4 NAG 2005 auf das Fehlen der Niederlassung abstellende Regelung sogar günstiger im Sinne des Art. 13 Richtlinie 2003/109/EG dar als jene des Art. 9 Abs. 4 Unterabsatz 2 leg. cit., nach der schon das Fehlen des Aufenthalts hinreichend wäre) auf einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat beruhen müsste. nur auf eine Abwesenheit vom Gebiet des EWR ab und ist im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz eins, Litera c, Richtlinie 2003/109/EG, dessen Umsetzung diese Bestimmung dient (so ausdrücklich in der Regierungsvorlage 952 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 129; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2009, 2008/22/0863), zu lesen. Gemäß diesem ist ein Drittstaatsangehöriger nicht berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht vom Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Infolge dessen ist auch bei der Interpretation des Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 darauf Bedacht zu nehmen. Somit führt aber nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 nicht jede länger als zwölf Monate dauernde Abwesenheit vom Bundesgebiet zum Erlöschen des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG", sondern nur eine solche, die in einem Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten liegt und der ein Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Grunde liegt. Demgegenüber stellt Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG 2005 nicht auf den (bloßen) Aufenthalt in außerhalb des Gebietes des EWR liegenden Staaten, sondern auf das Fehlen der Niederlassung in Österreich für einen Zeitraum von zumindest sechs Jahren ab. Sohin kann nun nicht davon gesprochen werden, sowohl Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG 2005 als auch Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 würden von vornherein gleichgelagerte Sachverhalte umfassen, wenngleich es allerdings auch nicht ausgeschlossen ist, dass in manchen Sachverhaltskonstellationen sowohl der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG 2005 als auch jener des Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 erfüllt sein kann, zumal sich auch aus Artikel 9 Absatz 4, der Richtlinie 2003/109/EG nicht ergibt, dass die dort in Unterabsatz 2 angeführte sechs Jahre lange Abwesenheit (insofern stellt sich die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG 2005 auf das Fehlen der Niederlassung abstellende Regelung sogar günstiger im Sinne des Artikel 13, Richtlinie 2003/109/EG dar als jene des Artikel 9, Absatz 4, Unterabsatz 2 leg. cit., nach der schon das Fehlen des Aufenthalts hinreichend wäre) auf einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat beruhen müsste. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/22/0088 2008/22/0090 2008/22/0089