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{'item': '2008/22/0125'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2008 Geschäftszahl2008/22/0125 RechtssatzAus dem im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde etwa zwei Jahre währenden Aufenthalt der Fremden und dem (rechtmäßigen) Aufenthalt ihrer Familienangehörigen im Inland ist keine derartige Verdichtung ihrer Interessen abzuleiten, die es nach Art. 8 MRK gebieten würde, ihr den - sofortigen (ohne Bedachtnahme auf den Grundsatz der Auslandsantragstellung) - Familiennachzug einzuräumen. Zwar handelt es sich bei den im Inland lebenden Familienangehörigen der Fremden auch um solche, die zur "Kernfamilie" zu zählen sind. Jedoch stellte sich der Aufenthaltsstatus der Fremden nach Ablauf ihres (bloß für kurze Zeit geltenden und lediglich für Besuchszwecke erteilten) Visums stets als unsicher dar (vgl. EGMR vom

  1. Juli 2008, Darren Omoregie ua. gg. Norwegen, NL 2008, 229), zumal sie auch nach den im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschriften des FrG 1997 nicht berechtigt war, den gegenständlichen Antrag im Inland zu stellen (vgl. § 14 Abs. 2 FrG 1997), und daher bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise nicht begründet darauf hoffen konnte, ein Familienleben in Österreich fortsetzen zu dürfen. Demgegenüber reichen die geltend gemachten Umstände nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK hätte akzeptiert werden müssen, dass die Fremde mit ihrem Verhalten (unrechtmäßiger Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf ihres Visums) versucht, vollendete Tatsachen ("fait accompli") zu schaffen. Das Gewicht ihrer Interessen wird auch dadurch gemindert, dass nahezu alle integrationsbegründenden Umstände vorwiegend in einer Zeit entstanden sind, in der sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen.Aus dem im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde etwa zwei Jahre währenden Aufenthalt der Fremden und dem (rechtmäßigen) Aufenthalt ihrer Familienangehörigen im Inland ist keine derartige Verdichtung ihrer Interessen abzuleiten, die es nach Artikel 8, MRK gebieten würde, ihr den - sofortigen (ohne Bedachtnahme auf den Grundsatz der Auslandsantragstellung) - Familiennachzug einzuräumen. Zwar handelt es sich bei den im Inland lebenden Familienangehörigen der Fremden auch um solche, die zur "Kernfamilie" zu zählen sind. Jedoch stellte sich der Aufenthaltsstatus der Fremden nach Ablauf ihres (bloß für kurze Zeit geltenden und lediglich für Besuchszwecke erteilten) Visums stets als unsicher dar vergleiche EGMR vom
  2. Juli 2008, Darren Omoregie ua. gg. Norwegen, NL 2008, 229), zumal sie auch nach den im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschriften des FrG 1997 nicht berechtigt war, den gegenständlichen Antrag im Inland zu stellen vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997), und daher bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise nicht begründet darauf hoffen konnte, ein Familienleben in Österreich fortsetzen zu dürfen. Demgegenüber reichen die geltend gemachten Umstände nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK hätte akzeptiert werden müssen, dass die Fremde mit ihrem Verhalten (unrechtmäßiger Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf ihres Visums) versucht, vollendete Tatsachen ("fait accompli") zu schaffen. Das Gewicht ihrer Interessen wird auch dadurch gemindert, dass nahezu alle integrationsbegründenden Umstände vorwiegend in einer Zeit entstanden sind, in der sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.