RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2010 Geschäftszahl2008/22/0160 RechtssatzDie Behörde sprach dem Vorbringen des Fremden, er sei in seinem Heimatland auf seinen religiösen Glauben zurückzuführender Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt, zu Recht nicht die Eignung ab, einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 72 NAG 2005 darzustellen. Allerdings wertete sie sein Vorbringen als unglaubwürdig, weil er "keine Unterlagen" seines Heimatlandes, anhand derer seine Verfolgung belegt werde, vorgelegt habe. Diese Beweiswürdigung hält einer Schlüssigkeitsüberprüfung nicht stand. Es ist nämlich in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die vom Fremden behauptete Verfolgung im Heimatland ausschließlich durch "Unterlagen des Heimatlandes" nachgewiesen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Fremde im Verwaltungsverfahren eine Bestätigung des koptischorthodoxen Patriarches/Diözese Österreich vorgelegt hat, der zu entnehmen ist, dass es nach den ägyptischen Gesetzen nicht erlaubt sei, dass ein Christ eine muslimische Frau heirate, und man sich damit in Ägypten strafbar mache. Des Weiteren wird in dieser Bestätigung ausgeführt, dass Personen, die derartige Handlungen setzten, von Gruppen muslimischer Extremisten "lebensbedrohlich" verfolgt würden. Es wäre schon deswegen geboten gewesen, dass sich die Behörde - was sie zur Gänze unterließ - näher mit der Situation im Heimatland des Fremden sowie den ihn betreffenden individuellen Umständen auseinandergesetzt hätte. Dass die Angaben des Fremden allein deswegen, weil er keine von seinem Heimatland ausgestellte Urkunde beigebracht habe, als unrichtig angesehen werden könnten, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen.Die Behörde sprach dem Vorbringen des Fremden, er sei in seinem Heimatland auf seinen religiösen Glauben zurückzuführender Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt, zu Recht nicht die Eignung ab, einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 72, NAG 2005 darzustellen. Allerdings wertete sie sein Vorbringen als unglaubwürdig, weil er "keine Unterlagen" seines Heimatlandes, anhand derer seine Verfolgung belegt werde, vorgelegt habe. Diese Beweiswürdigung hält einer Schlüssigkeitsüberprüfung nicht stand. Es ist nämlich in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die vom Fremden behauptete Verfolgung im Heimatland ausschließlich durch "Unterlagen des Heimatlandes" nachgewiesen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Fremde im Verwaltungsverfahren eine Bestätigung des koptischorthodoxen Patriarches/Diözese Österreich vorgelegt hat, der zu entnehmen ist, dass es nach den ägyptischen Gesetzen nicht erlaubt sei, dass ein Christ eine muslimische Frau heirate, und man sich damit in Ägypten strafbar mache. Des Weiteren wird in dieser Bestätigung ausgeführt, dass Personen, die derartige Handlungen setzten, von Gruppen muslimischer Extremisten "lebensbedrohlich" verfolgt würden. Es wäre schon deswegen geboten gewesen, dass sich die Behörde - was sie zur Gänze unterließ - näher mit der Situation im Heimatland des Fremden sowie den ihn betreffenden individuellen Umständen auseinandergesetzt hätte. Dass die Angaben des Fremden allein deswegen, weil er keine von seinem Heimatland ausgestellte Urkunde beigebracht habe, als unrichtig angesehen werden könnten, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.