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{'item': '2008/22/0389'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2009 Geschäftszahl2008/22/0389 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/22/0103 E

  1. Dezember 2008 RS 5 (Hier: Die Behörde hat lediglich ausgeführt, dass der Fremden der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Quotensituation zugemutet werden könne.) StammrechtssatzDie Behörde hat in einem Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung nicht sämtliche nach der Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigende Umstände miteinbezogen, sondern lediglich darauf abgestellt, dass es dem Vater der Fremden als deren Obsorgeberechtigten oblegen hätte, die familienrechtlichen Dispositionen "am fremdengesetzlichen Bezugsrahmen" zu orientieren. Weiters hat die Behörde darauf abgestellt, dass das Bestreben des Vaters, zur Existenzsicherung seine Arbeitsstelle in Österreich zu erhalten, lediglich auf wirtschaftliche Erwägungen zurückzuführen sei, und es entbehrlich sei, auf die persönlichen Verhältnisse der Fremden näher einzugehen. Da die Behörde in Verkennung der Rechtslage die persönlichen Verhältnisse der Fremden für nicht weiter relevant erachtete, traf sie weder dazu noch zu den sonst im Sinne der Rechtsprechung des EGMR relevanten Umständen nähere Feststellungen, und unterließ auch die Durchführung der im Sinne dieser Rechtsprechung erforderlichen Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (vgl. zum Erfordernis der Gesamtbetrachtung das hg. E vom
  2. November 2008, 2008/22/0044). Hätte aber eine solche Gesamtbetrachtung zur Bejahung der besonderen Berücksichtigungswürdigkeit im Sinne des § 72 Abs. 1 NAG geführt, was nicht von vornherein zu verneinen ist, wäre die Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG von Amts wegen zuzulassen, was die Abweisung der Anträge nach § 21 Abs. 1 NAG ausschließen würde.Die Behörde hat in einem Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung nicht sämtliche nach der Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigende Umstände miteinbezogen, sondern lediglich darauf abgestellt, dass es dem Vater der Fremden als deren Obsorgeberechtigten oblegen hätte, die familienrechtlichen Dispositionen "am fremdengesetzlichen Bezugsrahmen" zu orientieren. Weiters hat die Behörde darauf abgestellt, dass das Bestreben des Vaters, zur Existenzsicherung seine Arbeitsstelle in Österreich zu erhalten, lediglich auf wirtschaftliche Erwägungen zurückzuführen sei, und es entbehrlich sei, auf die persönlichen Verhältnisse der Fremden näher einzugehen. Da die Behörde in Verkennung der Rechtslage die persönlichen Verhältnisse der Fremden für nicht weiter relevant erachtete, traf sie weder dazu noch zu den sonst im Sinne der Rechtsprechung des EGMR relevanten Umständen nähere Feststellungen, und unterließ auch die Durchführung der im Sinne dieser Rechtsprechung erforderlichen Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vergleiche zum Erfordernis der Gesamtbetrachtung das hg. E vom
  3. November 2008, 2008/22/0044). Hätte aber eine solche Gesamtbetrachtung zur Bejahung der besonderen Berücksichtigungswürdigkeit im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, NAG geführt, was nicht von vornherein zu verneinen ist, wäre die Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 74, NAG von Amts wegen zuzulassen, was die Abweisung der Anträge nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG ausschließen würde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.