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{'item': '2008/22/0439'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2009 Geschäftszahl2008/22/0439 RechtssatzDie Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu können. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist dahin gehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist (Hinweis EuGH Urteil
  2. Juli 2008, C-127/08, Rs Metock). Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, kann sich auf die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG unabhängig davon berufen, auf welchem Weg er in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist und wann die Ehe geschlossen wurde. Die Wortfolge "diesen begleiten oder zu ihm nachziehen", an die § 52 NAG 2005 ua das Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern knüpft, ist im Sinne der Entscheidung des EuGH vom
  3. Juli 2008, C-127/08, Rs Metock, auszulegen. Die Behörde ist demnach nicht berechtigt, das nicht zu verleihende, sondern lediglich zu dokumentierende (Hinweis hg E vom
  4. März 2009, 2009/18/0024) - Niederlassungsrecht eines Angehörigen iSd § 54 Abs. 1 NAG 2005 aus Gründen der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 zu verneinen.Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu können. Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 ist dahin gehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist (Hinweis EuGH Urteil
  6. Juli 2008, C-127/08, Rs Metock). Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, kann sich auf die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG unabhängig davon berufen, auf welchem Weg er in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist und wann die Ehe geschlossen wurde. Die Wortfolge "diesen begleiten oder zu ihm nachziehen", an die Paragraph 52, NAG 2005 ua das Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern knüpft, ist im Sinne der Entscheidung des EuGH vom
  7. Juli 2008, C-127/08, Rs Metock, auszulegen. Die Behörde ist demnach nicht berechtigt, das nicht zu verleihende, sondern lediglich zu dokumentierende (Hinweis hg E vom
  8. März 2009, 2009/18/0024) - Niederlassungsrecht eines Angehörigen iSd Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 aus Gründen der Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 zu verneinen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.