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{'item': '2008/22/0547'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2008 Geschäftszahl2008/22/0547 RechtssatzDie Einschränkung des Familiennachzugs für Kinder eines türkischen Zusammenführenden auf ein Alter vor Vollendung des

  1. Lebensjahres stellt einen Verstoß gegen Art. 41 ("Verbot neuer Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit") des Zusatzprotokolls vom
  2. November 1970 zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei dar (Hinweis E
  3. Dezember 2003, 2002/12/0093) und es fallen unter den Begriff "Familienangehörige" iSd Art. 7 ARB 1/80, neben Ehegatten auch Kinder, die das
  4. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und darüber hinaus, wenn sie Unterhalt erhalten. (Hier: Der Familiennachzug wurde dem Fremden allein unter Hinweis auf § 21 Abs. 3 FrG 1997 und sein Alter (Geburtsjahr 1986) - somit rechtsirrtümlich - verwehrt; andernfalls hätte er bereits eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 erreicht und demnach eine Beschäftigung in Österreich ausüben dürfen. Damit wäre beiden von der belBeh herangezogenen Versagungsgründen (unzulässige Erwerbstätigkeit statt Studium; Fehlen der - legalen - Unterhaltsmittel) für die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung der Boden entzogen gewesen. Diese Überlegung hätte in die mit einer Ausweisung verbundene Ermessensentscheidung einbezogen werden müssen. Der belBeh ist vorzuwerfen, dass sie keine Begründung dafür abgab, warum sie das ihr nach § 34 FrG 1997 eingeräumte Ermessen zu Ungunsten des Fremden ausgeübt hat. Dieser Verfahrensmangel ist relevant, ist doch im Fall des Fremden zu berücksichtigen, dass er auf Grund einer unrichtigen Auskunft der erstinstanzlichen Behörde den ursprünglich gestellten Antrag auf Familienzusammenführung durch einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ersetzt hat.)Die Einschränkung des Familiennachzugs für Kinder eines türkischen Zusammenführenden auf ein Alter vor Vollendung des
  5. Lebensjahres stellt einen Verstoß gegen Artikel 41, ("Verbot neuer Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit") des Zusatzprotokolls vom
  6. November 1970 zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei dar (Hinweis E
  7. Dezember 2003, 2002/12/0093) und es fallen unter den Begriff "Familienangehörige" iSd Artikel 7, ARB 1/80, neben Ehegatten auch Kinder, die das
  8. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und darüber hinaus, wenn sie Unterhalt erhalten. (Hier: Der Familiennachzug wurde dem Fremden allein unter Hinweis auf Paragraph 21, Absatz 3, FrG 1997 und sein Alter (Geburtsjahr 1986) - somit rechtsirrtümlich - verwehrt; andernfalls hätte er bereits eine Rechtsstellung nach Artikel 7, ARB 1/80 erreicht und demnach eine Beschäftigung in Österreich ausüben dürfen. Damit wäre beiden von der belBeh herangezogenen Versagungsgründen (unzulässige Erwerbstätigkeit statt Studium; Fehlen der - legalen - Unterhaltsmittel) für die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung der Boden entzogen gewesen. Diese Überlegung hätte in die mit einer Ausweisung verbundene Ermessensentscheidung einbezogen werden müssen. Der belBeh ist vorzuwerfen, dass sie keine Begründung dafür abgab, warum sie das ihr nach Paragraph 34, FrG 1997 eingeräumte Ermessen zu Ungunsten des Fremden ausgeübt hat. Dieser Verfahrensmangel ist relevant, ist doch im Fall des Fremden zu berücksichtigen, dass er auf Grund einer unrichtigen Auskunft der erstinstanzlichen Behörde den ursprünglich gestellten Antrag auf Familienzusammenführung durch einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ersetzt hat.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.