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{'item': '2008/22/0711'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2009 Geschäftszahl2008/22/0711 RechtssatzBei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten (Hinweis E vom

  1. März 2001, 99/19/0123, ergangen zu § 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997, sowie E vom
  2. Dezember 2008, 2007/18/0443, zu § 54 FrPolG 2005) - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen (§ 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005), und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 widerstreiten. Bei der Beurteilung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist aber nicht auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E vom
  3. Februar 2008, 2006/21/0218, und vom
  4. September 2008, 2008/21/0371). Im Fall der Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG würde das alleinige Abstellen auf die bloße Tatsache einer Anzeigeerstattung auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, weshalb sich auch deshalb eine solche Interpretaion des Tatbestandes des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 verbietet (ausführliche Begründung im Erkenntnis).Bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten (Hinweis E vom
  5. März 2001, 99/19/0123, ergangen zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997, sowie E vom
  6. Dezember 2008, 2007/18/0443, zu Paragraph 54, FrPolG 2005) - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005), und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 widerstreiten. Bei der Beurteilung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist aber nicht auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E vom
  7. Februar 2008, 2006/21/0218, und vom
  8. September 2008, 2008/21/0371). Im Fall der Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG würde das alleinige Abstellen auf die bloße Tatsache einer Anzeigeerstattung auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, weshalb sich auch deshalb eine solche Interpretaion des Tatbestandes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 verbietet (ausführliche Begründung im Erkenntnis). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/21/0507 E
  9. März 2010

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.