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{'item': '2008/22/0780'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2012 Geschäftszahl2008/22/0780 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/22/0837 E

  1. Jänner 2012 RS 2 StammrechtssatzDer EuGH hat in seinem Urteil vom
  2. November 2011, C 256/11, Dereci u.a., dargelegt, dass sich mit Inkrafttreten des NAG 2005 am
  3. Jänner 2006 die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit türkischer Staatsangehöriger in Fällen wie dem, der dem Vorabentscheidungsersuchen zu Grunde lag, verschärft haben. In dem zu Grunde liegenden Fall war der Antrag des mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen vom Juni 2004 unter Hinweis auf das Erfordernis, die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten, nach § 21 NAG 2005 abgewiesen worden. Da demgegenüber türkische Staatsangehörige wie auch sonstige Angehörige österreichischer Staatsbürger nach § 49 FrG 1997 Niederlassungsfreiheit genossen haben und Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung in Österreich stellen und auch die Entscheidung darüber dort abwarten durften, stellt § 21 NAG 2005 eine unzulässige neue Beschränkung im Sinn des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls dar. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls hat dieselbe Funktion wie Art. 13 ARB 1/
  4. Einem Angehörigen eines österreichischen Staatsbürgers stand im Geltungsbereich des FrG 1997 aber auch der Status eines vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbers bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen (Hinweis E vom
  5. Dezember 2000, 99/19/0234). Daher bewirkte § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005, der vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber, auch wenn sie Angehörige von Österreichern sind, von der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließt, eine unzulässige Schlechterstellung im Sinn des zitierten Assoziationsrechts.Der EuGH hat in seinem Urteil vom
  6. November 2011, C 256/11, Dereci u.a., dargelegt, dass sich mit Inkrafttreten des NAG 2005 am
  7. Jänner 2006 die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit türkischer Staatsangehöriger in Fällen wie dem, der dem Vorabentscheidungsersuchen zu Grunde lag, verschärft haben. In dem zu Grunde liegenden Fall war der Antrag des mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen vom Juni 2004 unter Hinweis auf das Erfordernis, die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten, nach Paragraph 21, NAG 2005 abgewiesen worden. Da demgegenüber türkische Staatsangehörige wie auch sonstige Angehörige österreichischer Staatsbürger nach Paragraph 49, FrG 1997 Niederlassungsfreiheit genossen haben und Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung in Österreich stellen und auch die Entscheidung darüber dort abwarten durften, stellt Paragraph 21, NAG 2005 eine unzulässige neue Beschränkung im Sinn des Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls dar. Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls hat dieselbe Funktion wie Artikel 13, ARB 1/
  8. Einem Angehörigen eines österreichischen Staatsbürgers stand im Geltungsbereich des FrG 1997 aber auch der Status eines vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbers bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen (Hinweis E vom
  9. Dezember 2000, 99/19/0234). Daher bewirkte Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005, der vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber, auch wenn sie Angehörige von Österreichern sind, von der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließt, eine unzulässige Schlechterstellung im Sinn des zitierten Assoziationsrechts.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.