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{'item': '2008/22/0784'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.11.2009 Geschäftszahl2008/22/0784 RechtssatzDer Unterscheidung zwischen dem Fehlen einer allgemeinen oder einer besonderen Erteilungsvoraussetzung bei der Auslegung des Begriffs "Versagungsgrund" kommt im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 Bedeutung zu. Dies wurde in der Rechtsprechung (Hinweis E vom

  1. November 2007, 2006/18/0301, und diesem folgend etwa jenes vom
  2. März 2008, 2006/21/0308) daraus abgeleitet, dass eine Vorgangsweise nach § 25 NAG 2005 (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde durch die Niederlassungsbehörde im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens) nur bei Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 NAG 2005 in Betracht kommt. Fehlen hingegen besondere Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, so hat die Niederlassungsbehörde den Antrag abzuweisen. Dementsprechend kann es sich bei einem zur Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 führenden "Versagungsgrund" nur um das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG 2005 handeln. Das bloße Fehlen von besonderen Voraussetzungen für einen angestrebten Titel ist hingegen - ohne Hinzutreten von Gründen für die Versagung gemäß § 11 NAG 2005, wie etwa die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch einen weiteren Inlandsaufenthalt des Antragstellers (§ 11 Abs. 2 Z 1 leg. cit.) - für sich allein kein Grund für die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Ausweisung des Antragstellers. Diese Überlegungen greifen aber nicht in der Konstellation, die dem § 54 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 zugrunde liegt. Dieser knüpft die Ausweisung an einen Versagungsgrund für den bereits erteilten Aufenthaltstitel an. Zu beurteilen ist somit nicht das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung für einen beantragten weiteren Aufenthaltstitel. Nur in dem letztgenannten Fall der beabsichtigten Verweigerung einer Verlängerung des Aufenthaltstitels kann sich aber die Frage, ob nach § 25 NAG 2005 (Einschaltung der Fremdenpolizeibehörde) vorzugehen oder aber der Antrag von der Niederlassungsbehörde selbst abzuweisen ist, überhaupt stellen. Demnach kommt dem Begriff "Versagungsgrund" in der Ziffer 1 des § 54 Abs. 1 FrPolG 2005 nicht der eingeschränkte Bedeutungsumfang wie in dessen Ziffer 2 zu.Der Unterscheidung zwischen dem Fehlen einer allgemeinen oder einer besonderen Erteilungsvoraussetzung bei der Auslegung des Begriffs "Versagungsgrund" kommt im Anwendungsbereich des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 Bedeutung zu. Dies wurde in der Rechtsprechung (Hinweis E vom
  3. November 2007, 2006/18/0301, und diesem folgend etwa jenes vom
  4. März 2008, 2006/21/0308) daraus abgeleitet, dass eine Vorgangsweise nach Paragraph 25, NAG 2005 (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde durch die Niederlassungsbehörde im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens) nur bei Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, NAG 2005 in Betracht kommt. Fehlen hingegen besondere Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, so hat die Niederlassungsbehörde den Antrag abzuweisen. Dementsprechend kann es sich bei einem zur Ausweisung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 führenden "Versagungsgrund" nur um das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, NAG 2005 handeln. Das bloße Fehlen von besonderen Voraussetzungen für einen angestrebten Titel ist hingegen - ohne Hinzutreten von Gründen für die Versagung gemäß Paragraph 11, NAG 2005, wie etwa die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch einen weiteren Inlandsaufenthalt des Antragstellers (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit.) - für sich allein kein Grund für die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Ausweisung des Antragstellers. Diese Überlegungen greifen aber nicht in der Konstellation, die dem Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 zugrunde liegt. Dieser knüpft die Ausweisung an einen Versagungsgrund für den bereits erteilten Aufenthaltstitel an. Zu beurteilen ist somit nicht das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung für einen beantragten weiteren Aufenthaltstitel. Nur in dem letztgenannten Fall der beabsichtigten Verweigerung einer Verlängerung des Aufenthaltstitels kann sich aber die Frage, ob nach Paragraph 25, NAG 2005 (Einschaltung der Fremdenpolizeibehörde) vorzugehen oder aber der Antrag von der Niederlassungsbehörde selbst abzuweisen ist, überhaupt stellen. Demnach kommt dem Begriff "Versagungsgrund" in der Ziffer 1 des Paragraph 54, Absatz eins, FrPolG 2005 nicht der eingeschränkte Bedeutungsumfang wie in dessen Ziffer 2 zu.

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