RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2009 Geschäftszahl2008/22/0864 RechtssatzNach § 47 Abs. 3 Z 3 NAG 2005 ist es nicht ausreichend, dass zwischen dem einwanderungswilligen Fremden und jenem Österreicher, von dem er als Angehöriger das Recht auf Einwanderung ableiten möchte, bloß freundschaftliche, aber familienähnlich gelebte Beziehungen bestünden. Vielmehr fordert die in § 47 Abs. 3 Z 3 NAG 2005 vorgesehene "Angehörigeneigenschaft" das Bestehen familienrechtlicher Bande. Der in § 47 Abs. 3 Z 3 NAG 2005 verwendete Begriff "sonstige Angehörige" ist im Gesetz nicht definiert. Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR 22 GP, 140) ergibt sich allerdings, dass der Personenkreis der in § 47 Abs. 3 NAG 2005 angeführten Angehörigen in Anlehnung an jenen des § 52 Z 3 bis 5 NAG 2005 festgelegt wurde. Die in § 52 Z 5 NAG 2005 genannten Personen entsprechen im Wesentlichen denjenigen des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG 2005 und resultieren ihrerseits aus Art. 3 Abs. 2 lit. a RL 2004/38/EG (vgl. dazu die Ausführungen in den Materialien, aaO., 141 f), in dem ausdrücklich von - nicht unter die Definition des Art. 2 Z 2 RL 2004/38/EG fallenden - "Familienangehörigen" die Rede ist (in diesem Sinne spricht auch der diese Vorschrift betreffende Erwägungsgrund 6 der genannten Richtlinie bezugnehmend auf jene Familienmitglieder, die kein "automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen", von der Wahrung der Einheit der "Familie im weiteren Sinn").Nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005 ist es nicht ausreichend, dass zwischen dem einwanderungswilligen Fremden und jenem Österreicher, von dem er als Angehöriger das Recht auf Einwanderung ableiten möchte, bloß freundschaftliche, aber familienähnlich gelebte Beziehungen bestünden. Vielmehr fordert die in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005 vorgesehene "Angehörigeneigenschaft" das Bestehen familienrechtlicher Bande. Der in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005 verwendete Begriff "sonstige Angehörige" ist im Gesetz nicht definiert. Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22 GP, 140) ergibt sich allerdings, dass der Personenkreis der in Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 angeführten Angehörigen in Anlehnung an jenen des Paragraph 52, Ziffer 3 bis 5 NAG 2005 festgelegt wurde. Die in Paragraph 52, Ziffer 5, NAG 2005 genannten Personen entsprechen im Wesentlichen denjenigen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005 und resultieren ihrerseits aus Artikel 3, Absatz 2, Litera a, RL 2004/38/EG vergleiche dazu die Ausführungen in den Materialien, aaO., 141 f), in dem ausdrücklich von - nicht unter die Definition des Artikel 2, Ziffer 2, RL 2004/38/EG fallenden - "Familienangehörigen" die Rede ist (in diesem Sinne spricht auch der diese Vorschrift betreffende Erwägungsgrund 6 der genannten Richtlinie bezugnehmend auf jene Familienmitglieder, die kein "automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen", von der Wahrung der Einheit der "Familie im weiteren Sinn").
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.