RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2011 Geschäftszahl2008/22/0866 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass es sich bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung um die Prüfung des Vorhandenseins ausreichender Unterhaltsmittel (iSd § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005) handelt und die Niederlassungsbehörde verpflichtet ist, eine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 vorzunehmen, wenn sie die Antragsabweisung ungeachtet der Bezugnahme allein auf das in § 47 Abs. 3 NAG 2005 normierte Erfordernis des Vorliegens einer Haftungserklärung der Sache nach auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 - danach bestimmt sich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat (Hinweis E vom
- Juni 2010, 2008/21/0558). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor, weil die Behörde im hier gegenständlichen Fall entscheidungswesentlich nicht (allein) auf die fehlende Tragfähigkeit einer Haftungserklärung, sondern - nachdem der Fremde ausdrücklich zur Vorlage derselben aufgefordert worden war und der diesbezügliche Nachweis unterblieben ist - auf das gänzliche Fehlen einer solchen abgestellt hat und sohin auch davon ausgehen durfte, der Vater des Fremden sei die mit der Haftungserklärung auszudrückende Verpflichtung zur Haftung für den Ersatz der in § 2 Abs. 1 Z 15 NAG 2005 genannten Kosten nicht eingegangen. Sohin handelt es bei der hier in Rede stehenden Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 3 NAG 2005 um keine allgemeine Erteilungsvoraussetzung iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, sondern um eine besondere Erteilungsvoraussetzung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass es sich bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung um die Prüfung des Vorhandenseins ausreichender Unterhaltsmittel (iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005) handelt und die Niederlassungsbehörde verpflichtet ist, eine Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 vorzunehmen, wenn sie die Antragsabweisung ungeachtet der Bezugnahme allein auf das in Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 normierte Erfordernis des Vorliegens einer Haftungserklärung der Sache nach auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 - danach bestimmt sich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat (Hinweis E vom
- Juni 2010, 2008/21/0558). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor, weil die Behörde im hier gegenständlichen Fall entscheidungswesentlich nicht (allein) auf die fehlende Tragfähigkeit einer Haftungserklärung, sondern - nachdem der Fremde ausdrücklich zur Vorlage derselben aufgefordert worden war und der diesbezügliche Nachweis unterblieben ist - auf das gänzliche Fehlen einer solchen abgestellt hat und sohin auch davon ausgehen durfte, der Vater des Fremden sei die mit der Haftungserklärung auszudrückende Verpflichtung zur Haftung für den Ersatz der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 genannten Kosten nicht eingegangen. Sohin handelt es bei der hier in Rede stehenden Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 um keine allgemeine Erteilungsvoraussetzung iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, sondern um eine besondere Erteilungsvoraussetzung.