RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2009 Geschäftszahl2008/22/0880 RechtssatzAus den Erläuterungen zu § 60 NAG 2005 (RV 952 BlgNR 22 GP 144, AB 1055 BlgNR 22 GP 11) geht hervor, dass die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie Abs. 2 NAG 2005 in erster Linie darauf abzielen, Umgehungshandlungen aufzudecken und sog. "Scheinselbständigkeit", d.h. das bloße Vorgeben einer selbständigen, nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt aber unselbständigen Erwerbstätigkeit, hintanzuhalten. Durch die - mit BGBl. I Nr. 157/2005 (Ausschussbericht: AB 1154 BlgNR 22 GP 3) - in § 60 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 erfolgte Einfügung, wonach die von der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erstattende Stellungnahme nur bei begründeten Zweifeln an der Selbständigkeit einzuholen ist, sollten aber für den Fall des Nichtbestehens derartiger Zweifel die bereits zuvor in § 60 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 enthaltenen weiteren Erfordernisse, wonach Bestimmungen des AuslBG nicht verletzt werden dürfen und die Ausübung der Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen muss, nicht beseitigt werden. Vielmehr trägt diese Ergänzung dem im Ausschussbericht geäußerten Gedanken Rechnung, dass aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten bei von vornherein unbedenklichen Sachverhalten ein (dann nicht mehr erforderlicher) Verfahrensschritt zu entfallen hat (vgl. zur Notwendigkeit der Erfüllung des Kriteriums, nach dem die Ausübung der "Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs" liegen muss, auch für die Fälle des § 60 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 das E vom
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