RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2009 Geschäftszahl2008/22/0908 RechtssatzDie Vorlage gefälschter Urkunden durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar. Bei der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG 2005 ist aber eine das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (Hinweis E vom
- Februar 2008, 2006/21/0218). Bei der nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 zu treffenden Prognoseentscheidung ist die Behörde berechtigt, alle einen antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen. (Hier: Die Fremde brachte vor, die gefälschte Einkommensbestätigung sei nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann ohne ihr Wissen und ohne ihr Zutun vorgelegt worden und der Inhalt der Urkunden sei ihr unbekannt gewesen. Es wären weiter gehende Feststellungen nötig gewesen, um beurteilen zu können, dass der Aufenthalt der Fremden eine Gefährdung darstellen würde. Bei Zutreffen ihres Vorbringens könnte nicht davon ausgegangen werden, sie hätte ein Verhalten gesetzt, das diese Annahme rechtfertigen würde. Dass aber ein solches nicht von ihr, sondern ausschließlich von ihrem Ehemann gesetztes (Fehl)Verhalten Rückschlüsse auf mangelnde Rechtstreue der Fremden zulassen würde, vermag der VwGH nicht nachzuvollziehen.)Die Vorlage gefälschter Urkunden durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar. Bei der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 ist aber eine das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (Hinweis E vom
- Februar 2008, 2006/21/0218). Bei der nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 zu treffenden Prognoseentscheidung ist die Behörde berechtigt, alle einen antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen. (Hier: Die Fremde brachte vor, die gefälschte Einkommensbestätigung sei nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann ohne ihr Wissen und ohne ihr Zutun vorgelegt worden und der Inhalt der Urkunden sei ihr unbekannt gewesen. Es wären weiter gehende Feststellungen nötig gewesen, um beurteilen zu können, dass der Aufenthalt der Fremden eine Gefährdung darstellen würde. Bei Zutreffen ihres Vorbringens könnte nicht davon ausgegangen werden, sie hätte ein Verhalten gesetzt, das diese Annahme rechtfertigen würde. Dass aber ein solches nicht von ihr, sondern ausschließlich von ihrem Ehemann gesetztes (Fehl)Verhalten Rückschlüsse auf mangelnde Rechtstreue der Fremden zulassen würde, vermag der VwGH nicht nachzuvollziehen.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0699 E
- November 2010 2008/22/0938 E
- März 2011 2008/22/0895 E
- Jänner 2011