RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.04.2011 Geschäftszahl2008/22/0920 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/18/0363 E
- Februar 2010 RS 3 (Hier nur die ersten beiden Sätze.) StammrechtssatzDie Wendung "von klein auf" ist so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist (bzw. in Österreich geboren) ist, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen ist" - nicht als erfasst ansehen können. Ein Fremder, der zwar in Österreich geboren wurde, aber als Zweijähriger aus dem Bundesgebiet ausgereist und erst im Alter von neun Jahren nach Österreich zurückgekehrt ist (Hinweis E
- Mai. 2002, 2002/18/0096) und ein in Österreich geborener Fremder, der hier nur bis zu seinem zweiten Lebensjahr aufhältig war und die folgenden (rund) sechs Jahre in seinem Heimatland verbrachte sowie erst nach Vollendung seines achten Lebensjahres wieder im Bundesgebiet aufhältig war (Hinweis E
- Oktober 2003, 2003/18/0254), ist nicht "von klein auf im Inland aufgewachsen". Auch der Fremde, der kurz nach seiner Geburt Österreich verlassen hat und erst im Alter von rund sechs Jahren hierher zurückgekehrt ist (Hinweis E
- November 2009, 2007/18/0537), erfüllt die genannte Tatbestandsvoraussetzung nach § 61 Z. 4 FrPolG 2005 nicht.Die Wendung "von klein auf" ist so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist (bzw. in Österreich geboren) ist, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen ist" - nicht als erfasst ansehen können. Ein Fremder, der zwar in Österreich geboren wurde, aber als Zweijähriger aus dem Bundesgebiet ausgereist und erst im Alter von neun Jahren nach Österreich zurückgekehrt ist (Hinweis E
- Mai. 2002, 2002/18/0096) und ein in Österreich geborener Fremder, der hier nur bis zu seinem zweiten Lebensjahr aufhältig war und die folgenden (rund) sechs Jahre in seinem Heimatland verbrachte sowie erst nach Vollendung seines achten Lebensjahres wieder im Bundesgebiet aufhältig war (Hinweis E
- Oktober 2003, 2003/18/0254), ist nicht "von klein auf im Inland aufgewachsen". Auch der Fremde, der kurz nach seiner Geburt Österreich verlassen hat und erst im Alter von rund sechs Jahren hierher zurückgekehrt ist (Hinweis E
- November 2009, 2007/18/0537), erfüllt die genannte Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 61, Ziffer 4, FrPolG 2005 nicht.
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