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{'item': '2008/23/0176'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2011 Geschäftszahl2008/23/0176 RechtssatzAusgehend vom Vorbringen der Fremden, einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und alevitischen Glaubensbekenntnisses, liegt der Grund ihrer Verfolgung durch ihren (früheren) Ehemann darin, dass dieser sie selbst nach der von ihm nicht gewollten Beendigung der Ehe nach wie vor als Teil seiner Familie ansieht und sich daher nach wie vor das Recht anmaßt, durch Anwendung von massiver (auch geschlechtsspezifischer) Gewalt und Drohungen die Fremden gefügig zu machen. Bei dieser Sachlage ist der Grund für die Verfolgung der Fremden in ihrer (früheren) Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers zu sehen, womit schon deshalb das Vorliegen eines Konventionsgrundes nicht zu verneinen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom

  1. August 2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028, und jenes vom
  2. November 2010, Zlen. 2007/19/0203 bis 0205). Ausgehend davon kommt es entscheidungswesentlich darauf an, ob der Fremden effektiver staatlicher Schutz gewährt würde. Aus den im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates getroffenen Feststellungen zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt sowie den zugrunde gelegten Länderberichten, etwa dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission 2005, geht hervor, dass die gesetzlichen Reformen nicht ausreichend umgesetzt worden sind und die Sicherheitskräfte Anzeigen betreffend häusliche Gewalt sehr reserviert gegenüber stehen bzw. diese nicht weiter verfolgen. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte sich demnach damit auseinandersetzen müssen, ob der gegen die von ihm festgestellte Bedrohung durch den Ex-Ehemann von staatlicher Seite zuteil werdende Schutz ausreichend ist, um im konkreten Fall den Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verhindern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793, sowie jenes vom
  4. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mwN).Ausgehend vom Vorbringen der Fremden, einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und alevitischen Glaubensbekenntnisses, liegt der Grund ihrer Verfolgung durch ihren (früheren) Ehemann darin, dass dieser sie selbst nach der von ihm nicht gewollten Beendigung der Ehe nach wie vor als Teil seiner Familie ansieht und sich daher nach wie vor das Recht anmaßt, durch Anwendung von massiver (auch geschlechtsspezifischer) Gewalt und Drohungen die Fremden gefügig zu machen. Bei dieser Sachlage ist der Grund für die Verfolgung der Fremden in ihrer (früheren) Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers zu sehen, womit schon deshalb das Vorliegen eines Konventionsgrundes nicht zu verneinen ist vergleiche dazu das Erkenntnis vom
  5. August 2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028, und jenes vom
  6. November 2010, Zlen. 2007/19/0203 bis 0205). Ausgehend davon kommt es entscheidungswesentlich darauf an, ob der Fremden effektiver staatlicher Schutz gewährt würde. Aus den im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates getroffenen Feststellungen zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt sowie den zugrunde gelegten Länderberichten, etwa dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission 2005, geht hervor, dass die gesetzlichen Reformen nicht ausreichend umgesetzt worden sind und die Sicherheitskräfte Anzeigen betreffend häusliche Gewalt sehr reserviert gegenüber stehen bzw. diese nicht weiter verfolgen. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte sich demnach damit auseinandersetzen müssen, ob der gegen die von ihm festgestellte Bedrohung durch den Ex-Ehemann von staatlicher Seite zuteil werdende Schutz ausreichend ist, um im konkreten Fall den Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verhindern vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  7. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793, sowie jenes vom
  8. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.