RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2010 Geschäftszahl2008/23/0201 RechtssatzArt. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung stellt ausdrücklich darauf ab, ob das seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visum dem Asylwerber die Möglichkeit bot, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen zu können (Arg: "aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte", vgl. auch im gleichermaßen verbindlichen englischen Text derArtikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung stellt ausdrücklich darauf ab, ob das seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visum dem Asylwerber die Möglichkeit bot, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen zu können (Arg: "aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte", vergleiche auch im gleichermaßen verbindlichen englischen Text der Verordnung: "... and enabled him actually to enter the territory of a Member State...", bzw. französischen Text: " ...lui ayant effectivement permis l'entree sur le territoire d'un Etat membre..."). Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht damit hervor, dass die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten auf Grund des erteilten Visums auch tatsächlich ermöglicht worden sein muss (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zlen. 2002/20/0498 bis 0500, das sich zwar auf den Art. 5 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens bezog, aber aufgrund der nahezu wortgleichen Formulierung der Bestimmung auch auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung übertragbar ist; vgl. in diesem Sinne auch Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3,
- Auflage 2010, K 23 zu Art. 9, 101, die als Voraussetzung für eine Anknüpfung an abgelaufene Visa ansehen, dass diese rechtliche conditio sine qua non für die Einreise des späteren Asylwerbers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates waren und die die Zuständigkeitsbegründung im Sinn des Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung im Fall einer visumsfreien Einreise in einen Mitgliedstaat verneinen; vgl. dazu auch Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand: April 2009, Rdn. 188 zu § 27a, der zwar eine tatsächlich auf Grund des ausgestellten Visums erfolgte Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für maßgeblich erachtet, aber jedenfalls auf die visumsbedingte rechtliche Möglichkeit zur Einreise abstellt). Wäre somit das von einem Mitgliedstaat ausgestellte Visum im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits ungenützt abgelaufen, läge ein Anwendungsfall des Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung selbst dann nicht vor, wenn seit dem Ablaufen der Gültigkeit des Visums und der Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat weniger als sechs Monate vergangen sind. Voraussetzung für die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung ist daher, dass die Einreise während des Zeitraums der Gültigkeit des Visums erfolgte, da anderenfalls das Visum nicht (mehr) die rechtliche Möglichkeit für die Einreise geboten hätte.of a Member State...", bzw. französischen Text: " ...lui ayant effectivement permis l'entree sur le territoire d'un Etat membre..."). Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht damit hervor, dass die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten auf Grund des erteilten Visums auch tatsächlich ermöglicht worden sein muss vergleiche dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zlen. 2002/20/0498 bis 0500, das sich zwar auf den Artikel 5, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens bezog, aber aufgrund der nahezu wortgleichen Formulierung der Bestimmung auch auf Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung übertragbar ist; vergleiche in diesem Sinne auch Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3,
- Auflage 2010, K 23 zu Artikel 9, 101,, die als Voraussetzung für eine Anknüpfung an abgelaufene Visa ansehen, dass diese rechtliche conditio sine qua non für die Einreise des späteren Asylwerbers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates waren und die die Zuständigkeitsbegründung im Sinn des Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung im Fall einer visumsfreien Einreise in einen Mitgliedstaat verneinen; vergleiche dazu auch Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand: April 2009, Rdn. 188 zu Paragraph 27 a,, der zwar eine tatsächlich auf Grund des ausgestellten Visums erfolgte Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für maßgeblich erachtet, aber jedenfalls auf die visumsbedingte rechtliche Möglichkeit zur Einreise abstellt). Wäre somit das von einem Mitgliedstaat ausgestellte Visum im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits ungenützt abgelaufen, läge ein Anwendungsfall des Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung selbst dann nicht vor, wenn seit dem Ablaufen der Gültigkeit des Visums und der Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat weniger als sechs Monate vergangen sind. Voraussetzung für die Zuständigkeitsbegründung nach Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung ist daher, dass die Einreise während des Zeitraums der Gültigkeit des Visums erfolgte, da anderenfalls das Visum nicht (mehr) die rechtliche Möglichkeit für die Einreise geboten hätte.