RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2009 Geschäftszahl2008/23/0308 RechtssatzMit Bescheid vom
- Februar 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist, und verfügte die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom
- Dezember 2006 wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin vollinhaltlich abgewiesen. Mit den zweit- bis viertangefochtenen Bescheiden vom
- Dezember 2006 wies die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) die Berufung der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gegen die - ihre Anträge auf Asylerstreckung abweisenden - Bescheide des Bundesasylamtes vom
- Februar 2005 gemäß §§ 10, 11 AsylG ab. Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin aus, da "die ganze Familie nach Georgien auszuweisen" sei bzw. "sämtliche Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder" negativ entschieden seien, bleibe der Erstantragstellerin kein familiärer Bezug im Bundesgebiet. "In Summe" würden "zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der Ausweisung (der Erstbeschwerdeführerin) bei weitem die nicht näher erkennbaren privaten Interessen" überwiegen. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin erscheint es möglich, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre minderjährigen Kinder zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Kindern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Für diesen Eingriff ist keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Erstbeschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer minderjährigen Kinder verlassen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, 2007/19/0851).Mit Bescheid vom
- Februar 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist, und verfügte die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom
- Dezember 2006 wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin vollinhaltlich abgewiesen. Mit den zweit- bis viertangefochtenen Bescheiden vom
- Dezember 2006 wies die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) die Berufung der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gegen die - ihre Anträge auf Asylerstreckung abweisenden - Bescheide des Bundesasylamtes vom
- Februar 2005 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG ab. Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin aus, da "die ganze Familie nach Georgien auszuweisen" sei bzw. "sämtliche Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder" negativ entschieden seien, bleibe der Erstantragstellerin kein familiärer Bezug im Bundesgebiet. "In Summe" würden "zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der Ausweisung (der Erstbeschwerdeführerin) bei weitem die nicht näher erkennbaren privaten Interessen" überwiegen. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin erscheint es möglich, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre minderjährigen Kinder zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Kindern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Für diesen Eingriff ist keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Erstbeschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer minderjährigen Kinder verlassen muss vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, 2007/19/0851). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0309 2008/23/0312 2008/23/0311 2008/23/0310
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.