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{'item': '2008/23/0463'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2010 Geschäftszahl2008/23/0463 RechtssatzDie Asylwerberin, eine am

  1. Juli 1986 geborene nigerianische Staatsangehörige, gab zu ihren Fluchtgründen an, ihr Onkel, der nach dem Tod ihrer Eltern das Familienoberhaupt sei, habe sie zwingen wollen, einen "Juju-Priester" zu heiraten, wovon er sich Geld versprochen habe. Dazu habe ihr Onkel sie aus Jos (im nigerianischen Bundesstaat Plateau), wo sie bei ihren Eltern aufgewachsen sei und bis zu deren Tod die Schule besucht habe, nach Abraka in den Delta-State, einen anderen Bundesstaat von Nigeria, aus welchem ihre Eltern ursprünglich gestammt hätten und in dem sämtliche übrige Verwandte lebten, geholt. Eine Heirat habe sie auf Grund ihres jugendlichen Alters abgelehnt. Soweit der unabhängige Bundesasylsenat hinsichtlich der Asylwerberin allgemein auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung verwies, nahm er nicht ausreichend auf die individuelle, von der Asylwerberin geltend gemachte Situation Bedacht. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte im Hinblick auf das einer inländischen Schutzalternative u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül - im vorliegenden Fall insbesondere unter Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit der Fremden und des Umstandes, dass sämtliche Verwandte der Fremden, ebenso wie ihr Onkel, im Bundesstaat Delta wohnen und die alleinstehende weibliche Fremde bislang lediglich eine Schul-, jedoch keinerlei Berufsausbildung absolvierte - nähere Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage der Fremden treffen müssen. Der unabhängige Bundesasylsenat hat somit die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht ausreichend begründet (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom
  2. Jänner 2006, Zl. 2005/20/0304, sowie vom
  3. Dezember 2006, Zl. 2003/20/0550).Die Asylwerberin, eine am
  4. Juli 1986 geborene nigerianische Staatsangehörige, gab zu ihren Fluchtgründen an, ihr Onkel, der nach dem Tod ihrer Eltern das Familienoberhaupt sei, habe sie zwingen wollen, einen "Juju-Priester" zu heiraten, wovon er sich Geld versprochen habe. Dazu habe ihr Onkel sie aus Jos (im nigerianischen Bundesstaat Plateau), wo sie bei ihren Eltern aufgewachsen sei und bis zu deren Tod die Schule besucht habe, nach Abraka in den Delta-State, einen anderen Bundesstaat von Nigeria, aus welchem ihre Eltern ursprünglich gestammt hätten und in dem sämtliche übrige Verwandte lebten, geholt. Eine Heirat habe sie auf Grund ihres jugendlichen Alters abgelehnt. Soweit der unabhängige Bundesasylsenat hinsichtlich der Asylwerberin allgemein auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung verwies, nahm er nicht ausreichend auf die individuelle, von der Asylwerberin geltend gemachte Situation Bedacht. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte im Hinblick auf das einer inländischen Schutzalternative u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül - im vorliegenden Fall insbesondere unter Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit der Fremden und des Umstandes, dass sämtliche Verwandte der Fremden, ebenso wie ihr Onkel, im Bundesstaat Delta wohnen und die alleinstehende weibliche Fremde bislang lediglich eine Schul-, jedoch keinerlei Berufsausbildung absolvierte - nähere Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage der Fremden treffen müssen. Der unabhängige Bundesasylsenat hat somit die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht ausreichend begründet vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom
  5. Jänner 2006, Zl. 2005/20/0304, sowie vom
  6. Dezember 2006, Zl. 2003/20/0550).

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