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{'item': '2008/23/0950'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.2009 Geschäftszahl2008/23/0950 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/13/0173 B 11. Dezember 1996 RS 2 (hier nur der erste Satz) StammrechtssatzEs ist im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Mißgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen, weil sich gerade aus dem zweiten Satz des § 46 Abs 1 VwGG deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen läßt, den Rechtsschutz nicht aus formellen Gründen im Ergebnis von Ereignissen scheitern zu lassen, die nach statistischer Wahrscheinlichkeit menschlichen Fehlerkalküls im Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters fallweise vorkommen können und verstehbar sind. Dies gilt etwa bei Kuvertierungspannen und Postaufgabepannen durch verläßliche und im vernünftigen Rahmen überwachte Mitarbeiter berufsmäßiger Parteienvertreter (Hinweis B 22.1.1992, 91/13/0241 und 91/13/0254; B 1.6.1992, 92/13/0133). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch in Fällen zu bewilligen, in denen sich der zum Ergebnis der Fristversäumung führende Geschehensablauf tatsächlich nicht rekonstruieren läßt, wenn der Wiedereinsetzungswerber dartun kann, tatsächlich alles vorgekehrt zu haben, was typischerweise geboten ist, um etwa die Versendung eines Poststückes zu gewährleisten (Hinweis B 15.3.1995, 95/13/0028).Es ist im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Mißgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen, weil sich gerade aus dem zweiten Satz des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen läßt, den Rechtsschutz nicht aus formellen Gründen im Ergebnis von Ereignissen scheitern zu lassen, die nach statistischer Wahrscheinlichkeit menschlichen Fehlerkalküls im Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters fallweise vorkommen können und verstehbar sind. Dies gilt etwa bei Kuvertierungspannen und Postaufgabepannen durch verläßliche und im vernünftigen Rahmen überwachte Mitarbeiter berufsmäßiger Parteienvertreter (Hinweis B 22.1.1992, 91/13/0241 und 91/13/0254; B 1.6.1992, 92/13/0133). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch in Fällen zu bewilligen, in denen sich der zum Ergebnis der Fristversäumung führende Geschehensablauf tatsächlich nicht rekonstruieren läßt, wenn der Wiedereinsetzungswerber dartun kann, tatsächlich alles vorgekehrt zu haben, was typischerweise geboten ist, um etwa die Versendung eines Poststückes zu gewährleisten (Hinweis B 15.3.1995, 95/13/0028). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0951

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.