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{'item': '2008/23/1004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2011 Geschäftszahl2008/23/1004 RechtssatzDem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die Ausweisung des Asylwerbers lässt sich nicht entnehmen, dass die genannte Behörde davon ausgegangen ist, dass die vom Asylwerber ins Treffen geführte Lebensgemeinschaft mit einer anderen Asylwerberin nicht vom Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst sei (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom

  1. Dezember 2010, Zl. 2007/01/0388, und vom
  2. April 2010, Zl. 2006/01/0354, mwN). Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Fremde das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Fremden mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedarf (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2010, Zl. 2006/01/0354). Durch den bloßen Hinweis auf öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Asylwerbers hat der unabhängige Bundesasylsenat allerdings nicht hinreichend begründet, aus welchen Gründen es notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei, dass der Asylwerber Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung über den Asylantrag seiner Lebensgefährtin verlassen muss (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2010, Zl. 2007/01/0327, mwN). (Hier: Der Asylwerber lebt nach seinen Angaben mit der genannten Asylwerberin im gemeinsamen Haushalt an einer näher genannten Adresse in Wien.)Dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die Ausweisung des Asylwerbers lässt sich nicht entnehmen, dass die genannte Behörde davon ausgegangen ist, dass die vom Asylwerber ins Treffen geführte Lebensgemeinschaft mit einer anderen Asylwerberin nicht vom Begriff des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst sei vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom
  5. Dezember 2010, Zl. 2007/01/0388, und vom
  6. April 2010, Zl. 2006/01/0354, mwN). Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Fremde das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Fremden mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedarf vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. April 2010, Zl. 2006/01/0354). Durch den bloßen Hinweis auf öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Asylwerbers hat der unabhängige Bundesasylsenat allerdings nicht hinreichend begründet, aus welchen Gründen es notwendig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei, dass der Asylwerber Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung über den Asylantrag seiner Lebensgefährtin verlassen muss vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2010, Zl. 2007/01/0327, mwN). (Hier: Der Asylwerber lebt nach seinen Angaben mit der genannten Asylwerberin im gemeinsamen Haushalt an einer näher genannten Adresse in Wien.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.