RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2011 Geschäftszahl2008/23/1027 RechtssatzNach der insoweit unstrittigen Aktenlage war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig. Auch die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) ging im angefochtenen Bescheid von dieser Sachlage aus. Demnach hätte die volljährige Beschwerdeführerin als Empfängerin bezeichnet und der Bescheid an sie persönlich zugestellt werden müssen, zumal § 23 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (wonach eine Zustellung, die aufgrund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater oder den Jugendwohlfahrtsträger ergeht, auch wirksam ist, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist) auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden war. Der Jugendwohlfahrtsträger ist nach der Aktenlage, ohne zur Vertretung der volljährigen Beschwerdeführerin berufen gewesen zu sein, für sie als Vertreter eingeschritten. Die Berufung ist daher dem Jugendwohlfahrtsträger zuzurechnen und als von ihm im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2009, Zl. 2008/23/0764). Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der erstinstanzliche Bescheid bis dato nicht rechtswirksam erlassen wurde und somit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Berufung vorlag, andererseits, dass der Jugendwohlfahrtsträger im vorliegenden Verfahren mangels Parteistellung keine Rechtsmittellegitimation hatte. Die Berufung wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Nach der insoweit unstrittigen Aktenlage war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig. Auch die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) ging im angefochtenen Bescheid von dieser Sachlage aus. Demnach hätte die volljährige Beschwerdeführerin als Empfängerin bezeichnet und der Bescheid an sie persönlich zugestellt werden müssen, zumal Paragraph 23, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (wonach eine Zustellung, die aufgrund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater oder den Jugendwohlfahrtsträger ergeht, auch wirksam ist, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist) auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden war. Der Jugendwohlfahrtsträger ist nach der Aktenlage, ohne zur Vertretung der volljährigen Beschwerdeführerin berufen gewesen zu sein, für sie als Vertreter eingeschritten. Die Berufung ist daher dem Jugendwohlfahrtsträger zuzurechnen und als von ihm im eigenen Namen eingebracht zu behandeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2009, Zl. 2008/23/0764). Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der erstinstanzliche Bescheid bis dato nicht rechtswirksam erlassen wurde und somit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Berufung vorlag, andererseits, dass der Jugendwohlfahrtsträger im vorliegenden Verfahren mangels Parteistellung keine Rechtsmittellegitimation hatte. Die Berufung wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2011:2008231027.X01