RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2011 Geschäftszahl2009/01/0023 RechtssatzNach § 28 Abs. 1 Z. 1 StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegen. Die Bewilligung kommt also zunächst dann in Betracht, wenn der Betroffene bereits "Leistungen" erbracht hat, oder wenn von ihm noch Leistungen zu erwarten sind. Die letztere Voraussetzung erfordert eine Prognoseentscheidung; eine solche Prognose ist dann möglich, wenn der Betreffende bisher zwar noch keine "Leistungen" erbracht hat (diesfalls läge ohnedies die erste Voraussetzung vor), aber aus seinem Verhalten und seinen Fähigkeiten (Ausbildung) auf künftige Leistungen geschlossen werden kann. Das Gesetz enthält im Übrigen keine Angaben darüber, welcher Art die erbrachten Leistungen sein müssen, und was überhaupt als Leistung anzusehen ist. Im Hinblick auf die Materialien zur Staatsbürgerschaftsnovelle 1973 - die gegenüber der auf "außerordentliche Leistungen" abstellenden Stammfassung eine Erleichterung bringen sollte - wird man annehmen müssen, dass es ausreicht, wenn bloß durchschnittliche "Leistungen" erbracht werden (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Bd. II, S. 302). Selbst wenn keine Leistungen erbracht wurden (und daher auch in Zukunft nicht zu erwarten sind), hat eine Bewilligung zu erfolgen, wenn ein "besonders berücksichtigungswürdiger" Grund vorliegt. Damit wollte der Gesetzgeber eine Art Auffangklausel für jene Fälle schaffen, die sich zwar nicht in die Fälle der bereits erbrachten oder vom Antragsteller noch zu erwartenden Leistungen einreihen lassen, bei denen es aber doch aus anderen in der Person des Antragstellers gelegenen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Interesse der Republik liegt, dass der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten kann (Hinweis E
- September 1976, Zl. 1505/75 = VwSlg 9109 A/1976). In beiden Fällen muss die Beibehaltung aber im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst liegen (vgl. Thienel, aaO).Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegen. Die Bewilligung kommt also zunächst dann in Betracht, wenn der Betroffene bereits "Leistungen" erbracht hat, oder wenn von ihm noch Leistungen zu erwarten sind. Die letztere Voraussetzung erfordert eine Prognoseentscheidung; eine solche Prognose ist dann möglich, wenn der Betreffende bisher zwar noch keine "Leistungen" erbracht hat (diesfalls läge ohnedies die erste Voraussetzung vor), aber aus seinem Verhalten und seinen Fähigkeiten (Ausbildung) auf künftige Leistungen geschlossen werden kann. Das Gesetz enthält im Übrigen keine Angaben darüber, welcher Art die erbrachten Leistungen sein müssen, und was überhaupt als Leistung anzusehen ist. Im Hinblick auf die Materialien zur Staatsbürgerschaftsnovelle 1973 - die gegenüber der auf "außerordentliche Leistungen" abstellenden Stammfassung eine Erleichterung bringen sollte - wird man annehmen müssen, dass es ausreicht, wenn bloß durchschnittliche "Leistungen" erbracht werden vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Bd. römisch zwei, S. 302). Selbst wenn keine Leistungen erbracht wurden (und daher auch in Zukunft nicht zu erwarten sind), hat eine Bewilligung zu erfolgen, wenn ein "besonders berücksichtigungswürdiger" Grund vorliegt. Damit wollte der Gesetzgeber eine Art Auffangklausel für jene Fälle schaffen, die sich zwar nicht in die Fälle der bereits erbrachten oder vom Antragsteller noch zu erwartenden Leistungen einreihen lassen, bei denen es aber doch aus anderen in der Person des Antragstellers gelegenen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Interesse der Republik liegt, dass der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten kann (Hinweis E
- September 1976, Zl. 1505/75 = VwSlg 9109 A/1976). In beiden Fällen muss die Beibehaltung aber im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst liegen vergleiche Thienel, aaO).